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Gerichtsurteil · Amtsgericht Hamburg-St. Georg

Versäumnisurteil gegen CopeCart: 1.975,75 € für MPU-Coaching zurückerstritten

Ein Online-Paket „MPU Beratung Gold" für 1.975,75 €, gebucht über CopeCart. Nach Angaben meines Mandanten kam nach der Zahlung nur eine E-Mail mit Schulungslinks, aber keine der zugesagten persönlichen Schulungen und Gespräche. CopeCart lehnte Widerruf und Rückzahlung mehrfach ab, auf mein anwaltliches Schreiben folgte keine Zahlung, und auf die Klage meldete sich CopeCart nicht. Am Ende wurde CopeCart antragsgemäß verurteilt.

Klage vollständig gewonnen 1.975,75 € plus Zinsen zugesprochen 248,80 € Anwaltskosten zugesprochen
★★★★★ 5,0 | ★★★★★ 5,0 Die ganze Geschichte
Auf einen Blick
Gericht & Aktenzeichen
Amtsgericht Hamburg-St. Georg, 926 C 228/26
Entschieden am
6. Oktober 2026 (Versäumnisurteil)
Beklagte
CopeCart GmbH
Streitgegenstand
Rückforderung Coaching-Honorar „MPU Beratung Gold", 1.975,75 €
Ergebnis
Klage vollständig gewonnen
Rechtsgrundlage der Klage
§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB i.V.m. § 7 Abs. 1 FernUSG; unabhängig davon Widerruf (§§ 355 ff. BGB)
Vollständiges Urteil als PDF ansehen

Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es handelt sich um ein Versäumnisurteil nach § 331 Abs. 3 ZPO, weil sich die Beklagte im gesamten Verfahren nicht gemeldet hat. Ihr steht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Einspruch zu; erst danach wird das Urteil rechtskräftig.

Ein Online-Paket zur MPU-Vorbereitung

Am 20. April 2026 buchte mein Mandant über die Bestellstrecke von CopeCart das Paket „MPU Beratung Gold" eines MPU-Vorbereitungsanbieters. Der Gesamtpreis betrug 1.975,75 € und wurde vollständig bezahlt. Rechnungsstellung und Zahlungsabwicklung liefen über CopeCart, die dabei ausdrücklich als Vertragspartnerin auftrat.

Beworben war das Paket unter anderem mit zwölf persönlichen Schulungen, kostenlosen Gesprächen mit einem Diplom-Psychologen, einem „Save Call" vor der MPU am Prüfungstag, einer Akten- und Fallanalyse, einem individuellen Vorbereitungsplan und einem Prüfungstraining mit typischen Fragen.

„

12 persönliche Schulungen + unbegrenzte Vorbereitungen

Aus der Angebotsbeschreibung des Pakets, zitiert in der Klageschrift

Nach der Zahlung nur eine E-Mail mit Schulungslinks

Nach Zahlungseingang erhielt mein Mandant eine E-Mail mit der Aufforderung, die folgenden Unterlagen „nach der Reihe abzuarbeiten": zahlreiche passwortgeschützte Schulungslinks, danach sollte er ein Formular ausfüllen.

Nach seinen Angaben wurden die zugesagten persönlichen Schulungen, Gespräche mit dem Verkehrspsychologen und der Save Call zu keinem Zeitpunkt angeboten oder erbracht, und der verantwortliche Coach meldete sich nicht mehr.

Widerruf, mehrfache Ablehnung und die Verbraucherzentrale

Am 4. Mai 2026 erklärte mein Mandant per E-Mail den Widerruf und erklärte zugleich die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. CopeCart lehnte Stornierung und Rückzahlung mehrfach ab, zuletzt am 19. und 20. Mai 2026, mit der Begründung, das Widerrufsrecht sei durch den Beginn der Vertragsausführung erloschen.

Auch die Verbraucherzentrale Hamburg forderte CopeCart am 11. Juni 2026 unter eingehender rechtlicher Begründung zur Rückzahlung auf. CopeCart blieb bei der Ablehnung.

Anwaltliches Schreiben, Klage, Versäumnisurteil

Am 27. Juli 2026 machte ich die Ansprüche mit Fristsetzung bis zum 10. August 2026 außergerichtlich geltend. CopeCart bestätigte den Eingang, zahlte aber nicht. Am 31. August 2026 reichte ich beim Amtsgericht Hamburg-St. Georg Klage ein.

Am 6. Oktober 2026 erließ das Gericht ohne mündliche Verhandlung gemäß § 331 Abs. 3 ZPO ein Versäumnisurteil: CopeCart wurde antragsgemäß zur Zahlung von 1.975,75 € nebst Zinsen seit dem 21. April 2026 sowie 248,80 € vorgerichtlichen Anwaltskosten verurteilt und trägt sämtliche Kosten des Rechtsstreits.

Rechtliche Würdigung

Wie ich die Klage begründet habe

Ein Versäumnisurteil enthält keine ausführlichen Entscheidungsgründe. Das Gericht prüft nach § 331 ZPO nur, ob der unbestrittene Vortrag der klagenden Partei den Antrag trägt. Meine Klage stützte sich auf vier Punkte:

1

Wissensvermittlung überwiegend über Online-Module

Der Schwerpunkt lag auf passwortgeschützten Online-Schulungsmodulen, die jederzeit abrufbar waren. Der Umfang der persönlichen Betreuung war weder im Angebot noch in der späteren Kommunikation konkretisiert, etwa durch Gesprächsfrequenz oder Mindestdauer. Damit überwog die asynchrone Wissensvermittlung (BGH, Urteile vom 12.06.2025, III ZR 109/24, und vom 02.10.2025, III ZR 173/24).

2

Lernerfolgsüberwachung

Prüfungstraining mit typischen Fragen, individuelle Vorbereitungspläne, Gespräche mit dem Verkehrspsychologen, Save Calls und fortlaufende Rückmeldungen waren Teil des Leistungsversprechens. Nach der BGH-Rechtsprechung genügt bereits eine einzige vertraglich vorgesehene Kontrollmöglichkeit (BGH, III ZR 109/24, Rn. 28).

3

Keine ZFU-Zulassung, Nichtigkeit nach § 7 Abs. 1 FernUSG

CopeCart verfügte für das Programm über keine Zulassung der staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht. Der Vertrag ist deshalb von Anfang an nichtig, unabhängig davon, ob er als Verbraucher oder als Unternehmer geschlossen wurde.

4

Unabhängig davon: wirksamer Widerruf

Vor Vertragsschluss gab es keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung, eine bloße Zustimmung zum vorzeitigen Leistungsbeginn ersetzt sie nicht. Eine erst nach Vertragsschluss übersandte Belehrung heilt den Mangel nicht. Das Amtsgericht Königstein im Taunus hatte die Widerrufsbelehrungen von CopeCart bereits als unzureichend bewertet (Urt. v. 12.03.2026, 25 C 91/25).

Auch die Anwaltskosten wurden zugesprochen. § 12 FernUSG ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (vgl. OLG Celle, Urt. v. 24.09.2024, 13 U 20/24). Die Kosten der außergerichtlichen Geltendmachung (248,80 €) habe ich deshalb als Schaden geltend gemacht, hilfsweise als Verzugsschaden nach §§ 280, 286 BGB.

Da CopeCart nach meinem anwaltlichen Schreiben nicht zahlte und sich auf die Klage nicht meldete, konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden. → Übersicht: CopeCart-Verträge widerrufen & Geld zurück · Mehr zu den BGH-Urteilen zum FernUSG

Rechtsanwalt Tim Mazur
Ich bin Rechtsanwalt Tim Mazur

Diesen Fall habe ich von der ersten außergerichtlichen Aufforderung bis zum Urteil persönlich geführt.

Ob ein Online-Programm Fernunterricht im Sinne des FernUSG ist, hängt vom Aufbau des Programms ab, nicht vom Thema. Das prüfe ich für Sie kostenlos.

Betrifft Sie das?

Haben Sie über CopeCart ein Programm gebucht, das nicht hielt, was versprochen wurde?

Ob Widerruf oder Nichtigkeit nach dem FernUSG in Betracht kommt, hängt vom konkreten Programm ab und nicht vom Thema. Auch Angebote außerhalb klassischer Business-Coachings sollten rechtlich geprüft werden.

Das sagen meine Mandant:innen ★★★★★ 5,0 | ★★★★★ 5,0

Das sagen meine Mandant:innen

139 Bewertungen auf Google und Anwalt.de, jede einzelne mit 5 Sternen

Google Bewertungen · ★★★★★ 5,0
★★★★★

Ich kann Herrn Mazur nur weiterempfehlen. Er hat mir in einem komplizierteren Fall mit dem Widerruf einer Online-Ausbildung weitergeholfen. Herr Mazur war stets super erreichbar, meldete sich immer schnell zurück und setzte sich sehr dafür ein, dass ich das erhalte, was mir zusteht.

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Nicole B.
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Ich bin so dankbar für die Unterstützung durch Herrn Mazur im Rahmen eines Widerrufs. Er war von der ersten Minute an erreichbar, stand jederzeit an meiner Seite und hat mich durch den Prozess sehr kompetent begleitet. Seine transparente Arbeitsweise und fachliche Kompetenz haben mir viel Sicherheit gegeben.

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Ghasal Maryam Mahyar
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Ich kann Herrn Mazur uneingeschränkt empfehlen. In einer für mich zunächst sehr belastenden Situation im Zusammenhang mit einem rechtlich unwirksamen Coaching-Vertrag hat er mich äußerst professionell und engagiert vertreten.

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Samantha Eichmann
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Herr Mazur hat mich im Bereich ZFU / Vertragsrecht vertreten. Ich war mit dem Mandat sehr zufrieden. Es wurden wirklich alle Möglichkeiten diskutiert und am Ende kam für mich ein sehr guter außergerichtlicher Vergleich raus.

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Sandra Sin
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Herr Mazur hat mich zum Thema Online-Vertrag per Mail beraten. Die Beratung und die Tipps waren hervorragend, schnell und sehr freundlich. Bemerkenswert ist auch, dass er für die Kurzberatung nichts berechnet hat. Alles in allem sehr empfehlenswert.

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Thomas Neubauer
★★★★★

Herr Mazur meldete sich auf meine Online-Anfrage noch am selben Tag per E-Mail zurück. Sogar an einem Sonntag 👍 Im Telefonat empfand ich ihn als kompetent, unkompliziert und zugewandt. Gott sei Dank hat er es geschafft, aus der Sache auszukommen. Es ging um mehrere tausend Euro.

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Müjdat Ottomann
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Müjdat Ottomann
anwalt.de Bewertungen · ★★★★★ 5,0
★★★★★

Meine Erfahrung mit Herrn Mazur ist nur positiv. Er zeigte sich mir als ein Anwalt mit Herz und Verstand. Dabei bewies er Schnelligkeit und Engagement. Eine richterliche Entscheidung war am Ende nicht mehr notwendig – eine Anfrage an ihn lohnt sich!

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J. V.
★★★★★

Herr Mazur hat mir jetzt schon mehrfach in mehreren Dingen geholfen. Er war immer super erreichbar, sehr kompetent und immer hilfsbereit. Alles in einem ein super Anwalt.

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Daniela Kappus
★★★★★

Herr Mazur ist äußerst kompetent und erklärt alles verständlich. Jede meiner Fragen wurde sinnvoll beantwortet, und er hat genau die passende Lösung für mein Anliegen gefunden. Absolut empfehlenswert!

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Rahel G.
★★★★★

Herr Mazur hat mich in einem Coaching-Fall im Bereich ZFU vertreten, wo Großkanzleien abgelehnt haben. Es wurden wirklich alle Möglichkeiten diskutiert und am Ende kam für mich ein sehr guter außergerichtlicher Vergleich raus. Ich habe mich jederzeit gut informiert und vertreten gefühlt.

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A. S.
★★★★★

Es handelte sich um einen Coaching-Vertrag, der nichtig war. Allerdings gab es einige spezielle Themen, wodurch andere Anwälte den Fall nicht annehmen wollten. Herr Mazur hat sich dem Thema angenommen und war dabei immer sehr gut zu erreichen. Ich bin sehr dankbar für seine unkomplizierte Unterstützung.

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N. M.
★★★★★

Herr Mazur ist ein freundlicher, kompetenter Anwalt, der meinen Fall nicht nur fachlich sondern auch menschlich exzellent begleitet hat. Ich kann ihn uneingeschränkt empfehlen!

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Anna-Lea Wicking
★★★★★

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Daniela Kappus
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Rahel G.
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N. M.
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Anna-Lea Wicking
Häufige Fragen

Häufige Fragen zu diesem Fall

Mein Anbieter ist nicht mehr erreichbar. Kann ich trotzdem Geld zurückfordern?

Möglicherweise ja. Tritt CopeCart als Vertragspartnerin auf, richten sich Rückforderungsansprüche häufig gegen CopeCart selbst, unabhängig davon, ob der eigentliche Coach noch erreichbar ist.

Ich prüfe Ihren konkreten Fall kostenlos und sage Ihnen ehrlich, wie Ihre Erfolgsaussichten stehen.

Was ist ein Versäumnisurteil? Ist das genauso viel wert wie ein normales Urteil?

Ein Versäumnisurteil ergeht, wenn die beklagte Partei sich im Prozess nicht verteidigt. Das Gericht unterstellt den unbestrittenen Vortrag der Klägerseite als wahr und prüft nur, ob der Anspruch auf dieser Grundlage besteht (§ 331 ZPO).

Sobald es rechtskräftig ist, ist ein Versäumnisurteil genauso vollstreckbar wie jedes andere Urteil. Der einzige Unterschied: Der beklagten Partei steht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung noch der Einspruch offen.

Kann CopeCart noch Einspruch gegen das Urteil einlegen?

Ja. Innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Urteils kann die Beklagte Einspruch einlegen. Legt sie fristgerecht Einspruch ein, wird der Prozess fortgesetzt und es kommt zu einer regulären Verhandlung. Reagiert sie erneut nicht oder verstreicht die Frist ungenutzt, wird das Urteil rechtskräftig.

Was kostet die Ersteinschätzung?

Die erste Einschätzung Ihres Falls ist für Sie kostenlos und unverbindlich. Füllen Sie den Kurzfragebogen aus, ich melde mich persönlich bei Ihnen.

Sind Sie in einer ähnlichen Situation?

Ich prüfe Ihren Fall persönlich und kostenlos, wenn nötig auch bis zum Urteil.

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