Eine 14-monatige Ausbildung für über 43.000 Euro
Meine Mandantin hatte bei der Natürlich Tschumi GmbH, einem Coaching-Anbieter mit Sitz in der Schweiz, die „TARA-Ausbildung" gebucht: eine Ausbildung zum therapeutischen Coach einschließlich Businessaufbau, mit einer Laufzeit von 14 Monaten. Der Gesamtpreis belief sich auf 43.294,92 €, davon hatte sie bereits 33.333,00 € gezahlt.
Das Programm umfasste nach den Vertragsunterlagen einen Mitgliederbereich, mehr als 150 Stunden Unterrichts- und Weiterbildungslektionen, Zoom-Coaching-Calls einschließlich deren Aufzeichnungen, Einzelcoachings, eine geschlossene Facebook-Gruppe, WhatsApp-Support und eine abschließende Zertifizierung mit Theorienachweis und Coachingkompetenz-Analyse.
Ein Schweizer Anbieter, und warum das nichts ändert
Dass ein Coaching-Anbieter seinen Sitz in der Schweiz hat, bedeutet nicht automatisch, dass gegenüber einem Verbraucher aus Deutschland ausschließlich Schweizer Recht gilt. Nach Art. 6 Rom-I-Verordnung können zwingende deutsche Verbraucherschutzvorschriften anwendbar bleiben, wenn der Unternehmer seine Tätigkeit auch auf Deutschland ausrichtet, selbst wenn der Vertrag eine Rechtswahl zugunsten Schweizer Rechts enthält. Für diesen Fall sprachen mehrere Anhaltspunkte: der deutschsprachige Internetauftritt, die ausdrückliche Ansprache des „DACH-Raums", das vollständig digital angebotene Programm und die Preisangaben in Euro.
Auch die internationale Zuständigkeit war kein Hindernis: Nach dem Lugano-Übereinkommen kann ein Verbraucher einen Unternehmer, der seine Tätigkeit auf seinen Wohnsitzstaat ausrichtet, unter bestimmten Voraussetzungen an seinem eigenen Wohnsitz verklagen. Eine Klausel zugunsten ausschließlich Schweizer Gerichte beendet diese Prüfung nicht automatisch.
Ihr war vermittelt worden, sie könne jederzeit aus dem Programm aussteigen. Als sie sich später tatsächlich lösen wollte, hieß es: Sie könne nicht abbrechen, die Vergütung würde auch bei einem Ausstieg aus den Calls weiter anfallen.
Aus der Falldarstellung zur Anfechtung wegen arglistiger TäuschungMehrere Gründe, ein Ziel: vollständige Rückabwicklung
Die Rückforderung stützte ich bewusst auf mehrere voneinander unabhängige rechtliche Gesichtspunkte, nicht nur auf einen. Zum einen das Fernunterrichtsschutzgesetz: Mit über 150 Stunden Videoinhalten und aufgezeichneten Live-Calls überwog die asynchrone Wissensvermittlung deutlich, und mit den Einzelcoachings, Zoom-Calls und der Zertifizierung war auch eine Lernerfolgsüberwachung vertraglich vorgesehen. Ohne ZFU-Zulassung ist ein solcher Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG von Anfang an nichtig.
Zum anderen das Widerrufsrecht: Eine Widerrufsbelehrung war nicht erteilt worden, wodurch sich die reguläre 14-Tage-Frist auf bis zu zwölf Monate und 14 Tage verlängert. Und schließlich, vorsorglich, die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB, gestützt auf den Widerspruch zwischen dem im Verkaufsgespräch vermittelten Eindruck ("jederzeit aussteigen") und der späteren tatsächlichen Vertragsabwicklung.
Innerhalb von zwei Stunden: volle Rückzahlung
Mit anwaltlichem Schreiben machte ich die Rückzahlung geltend, gestützt auf die mögliche Anwendung deutschen Rechts, das FernUSG und den erklärten Widerruf, vorsorglich ergänzt um die Anfechtung. Die Reaktion kam außergewöhnlich schnell: Bereits rund zwei Stunden nach Übersendung des Schreibens erklärte sich die Natürlich Tschumi GmbH bereit, den vollständigen geforderten Betrag von 35.323,04 € zu erstatten, einschließlich der geltend gemachten Anwaltskosten. Die Zahlung wurde unmittelbar veranlasst, die Anbieterin bestätigte schriftlich und verbindlich, dass keine weiteren Forderungen aus dem Vertrag bestehen. Eine Klage war nicht erforderlich.
