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Gerichtsurteil · Amtsgericht Lörrach

Versäumnisurteil gegen CopeCart: 2.370 € Dropshipping-Coaching zurückerstritten

Ein Coaching-Vertrag aus dem Jahr 2021 über „ULTIMUM DROPSHIPPING – Ultimum Pro". Erst Jahre später erfuhr meine Mandantin durch anwaltliche Beratung, dass der Vertrag mangels ZFU-Zulassung nichtig war. CopeCart reagierte weder auf mein anwaltliches Schreiben noch auf die Klage, und wurde am Ende antragsgemäß verurteilt.

Klage vollständig gewonnen 2.370 € plus Zinsen zugesprochen 326,15 € Anwaltskosten zugesprochen
★★★★★ 5,0 | ★★★★★ 5,0 Die ganze Geschichte
Auf einen Blick
Gericht & Aktenzeichen
Amtsgericht Lörrach, 6 C 875/26
Verkündet am
22. September 2026 (Versäumnisurteil)
Beklagte
CopeCart GmbH
Streitgegenstand
Rückforderung Coaching-Honorar „ULTIMUM DROPSHIPPING – Ultimum Pro", 2.370 €
Ergebnis
Klage vollständig gewonnen
Rechtsgrundlage
§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB i.V.m. § 7 Abs. 1 FernUSG
Vollständiges Urteil als PDF ansehen

Hinweis: Es handelt sich um ein Versäumnisurteil nach § 331 Abs. 3 ZPO, weil sich die Beklagte im gesamten Verfahren nicht gemeldet hat. Ihr steht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Einspruch zu; erst danach wird das Urteil rechtskräftig.

Ein Coaching-Vertrag aus dem Jahr 2021

Am 29. September 2021 schloss meine Mandantin im Fernabsatz über CopeCart einen Vertrag über das Coaching „ULTIMUM DROPSHIPPING – Ultimum Pro" ab, mit einer Laufzeit von vier Wochen. Beworben wurde es so: „Dieses Coaching ist eine Abkürzung zu deinem Erfolg und der genaue Fahrplan für den Aufbau deines eigenen hochprofitablen Online-Shops. In nur 4 Wochen kannst du Schritt für Schritt lernen, wie du vom Anfänger zu einem erfolgreichen Dropshipping-Business-Betreiber wirst."

Der Gesamtpreis betrug 2.380 € brutto, vorgesehen als eine Anzahlung von 10 € und eine weitere Rate von 2.370 €. Die Anzahlung wurde nie geleistet, sodass am Ende nur die 2.370 € streitgegenständlich waren. Rechnungsstellung und Vertragsvollzug liefen über CopeCart, die dabei ausdrücklich als Vertragspartnerin auftrat.

„

In nur 4 Wochen kannst du Schritt für Schritt lernen, wie du vom Anfänger zu einem erfolgreichen Dropshipping-Business-Betreiber wirst.

Aus der Angebotsbeschreibung des Coachings, zitiert in der Klageschrift

45 Videolektionen, ein wöchentlicher Call und 24/7-WhatsApp-Support

Im Mitgliederbereich standen 45 Videolektionen zu Themen wie Mindset, E-Commerce-Markt, Produktrecherche, Shopify-Setup, Facebook Ads und TikTok Ads bereit, mit einer Gesamtvideolaufzeit von über sieben Stunden, verteilt auf sieben Module mit mehr als 30 Videos. Ergänzend gab es einen „Zoom Call" als eigenen Programmpunkt: eine persönliche Live-Call-Betreuung, die aber nur einmal wöchentlich und nach Kenntnis meiner Mandantin für maximal eine Stunde stattfand. Dazu kam ein individueller Experten-Support per WhatsApp, der laut Bewerbung rund um die Uhr verfügbar sein sollte.

Fast fünf Jahre später: Der Vertrag war nie wirksam

CopeCart verfügte für dieses Coaching-Programm über keine Zulassung der staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU), wie sie § 12 Abs. 1 FernUSG für einen zulassungspflichtigen Fernlehrgang verlangt. Meine Mandantin erfuhr davon erst Jahre nach Vertragsschluss, im Rahmen einer anwaltlichen Beratung. Das ist rechtlich kein Problem: Die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB beginnt erst mit der Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen (§ 199 Abs. 1 BGB), und diese Kenntnis hatte sie vorher schlicht nicht, ein zulassungspflichtiges FernUSG-Coaching ist für juristische Laien nicht ohne Weiteres als solches erkennbar.

Am 29. Juli 2026 machte ich gegenüber CopeCart die Unwirksamkeit des Vertrages geltend und forderte 2.370 € zzgl. 326,15 € Anwaltskosten bis zum 12. August 2026, insgesamt 2.696,15 €. Der Eingang des Schreibens wurde am 31. Juli 2026 bestätigt. Eine inhaltliche Reaktion blieb aus.

Klage eingereicht, keine Reaktion, Versäumnisurteil

Am 24. August 2026 reichte ich beim Amtsgericht Lörrach Klage ein. CopeCart reagierte auch darauf nicht. Am 22. September 2026 erließ das Gericht ohne mündliche Verhandlung gemäß § 331 Abs. 3 ZPO ein Versäumnisurteil: CopeCart wurde antragsgemäß zur Zahlung von 2.370 € nebst Zinsen sowie 326,15 € Anwaltskosten verurteilt und trägt zudem sämtliche Kosten des Rechtsstreits.

Rechtliche Würdigung

Warum die Klage schlüssig war

Bei einem Versäumnisurteil prüft das Gericht nicht streitig, ob die Behauptungen der klagenden Partei zutreffen, sondern gilt der unbestrittene Sachvortrag gemäß § 331 Abs. 1 ZPO als zugestanden. Geprüft wird nur, ob die Klage auf dieser Grundlage schlüssig ist. Vier Punkte trugen das hier:

1

Überwiegende räumliche Trennung durch die Videomodule

Nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung liegt räumliche Trennung vor, soweit die Wissensvermittlung über physische Distanz und nicht mittels bidirektionaler, synchroner Kommunikation erfolgt, die einen mit Präsenzunterricht vergleichbaren Kontakt ermöglicht (BGH, Urteile vom 12.06.2025, III ZR 109/24, vom 02.10.2025, III ZR 173/24, vom 05.02.2026, III ZR 137/25, und vom 07.05.2026, III ZR 142/25). Hier lag der Schwerpunkt eindeutig bei den 45 Videolektionen mit über sieben Stunden Laufzeit, der wöchentliche Live-Call von maximal einer Stunde war nur ergänzend.

2

Lernerfolgsüberwachung durch Live-Call und Experten-Support

Der Vertrag sah neben den Videomodulen eine persönliche Live-Call-Betreuung sowie einen individuellen Experten-Support vor, der Rückfragen zum Lernstoff und Rückmeldungen zum Umsetzungsfortschritt ermöglichte. Nach der BGH-Rechtsprechung genügt hierfür bereits eine einzige vertraglich vorgesehene Kontrollmöglichkeit.

3

Keine ZFU-Zulassung, Nichtigkeit nach § 7 Abs. 1 FernUSG

Da CopeCart für dieses zulassungspflichtige Coaching-Programm über keine ZFU-Zulassung verfügte, war der Vertrag von Anfang an nichtig, unabhängig davon, ob er als Verbraucherin oder Unternehmerin geschlossen wurde.

4

Keine Verjährung trotz Vertragsschluss im Jahr 2021

Die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) beginnt erst mit Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände (§ 199 Abs. 1 BGB). Da meine Mandantin erst durch die anwaltliche Beratung von der Nichtigkeit erfuhr, war der Anspruch trotz des fast fünf Jahre zurückliegenden Vertragsschlusses nicht verjährt (vgl. LG Bonn, Urt. v. 11.09.2025, Az. 17 O 364/24; OLG Braunschweig, Urt. v. 21.08.2025, Az. 8 U 130/24).

Auch die Anwaltskosten wurden zugesprochen. § 12 FernUSG stellt ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar (vgl. OLG Celle, Urt. v. 24.09.2024, Az. 13 U 20/24). Da CopeCart zulassungspflichtigen Fernunterricht ohne die erforderliche Zulassung angeboten hat, waren die Kosten der außergerichtlichen Geltendmachung (326,15 €) als Schaden zu ersetzen, hilfsweise als Verzugsschaden gemäß §§ 280, 286 BGB.

Da CopeCart weder auf das anwaltliche Schreiben noch auf die Klage reagiert hat, blieb der Anspruch unbestritten und das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden. → Übersicht: CopeCart-Verträge widerrufen & Geld zurück · Mehr zu den BGH-Urteilen zum FernUSG

Rechtsanwalt Tim Mazur
Ich bin Rechtsanwalt Tim Mazur

Diesen Fall habe ich von der ersten außergerichtlichen Aufforderung bis zum Urteil persönlich geführt.

Ein Vertrag aus dem Jahr 2021 ist kein Grund, nicht mehr zu prüfen. Solange Sie erst kürzlich von der rechtlichen Angreifbarkeit erfahren haben, kann die Verjährung noch gar nicht begonnen haben. Das prüfe ich für Sie kostenlos.

Betrifft Sie das?

Haben Sie ebenfalls ein Coaching über CopeCart gebucht, auch wenn es schon länger her ist?

Das Alter des Vertrags allein schließt eine Rückforderung nicht aus. Entscheidend ist, wann Sie von der rechtlichen Angreifbarkeit erfahren haben, nicht wann Sie den Vertrag geschlossen haben.

Das sagen meine Mandant:innen ★★★★★ 5,0 | ★★★★★ 5,0

Das sagen meine Mandant:innen

123 Bewertungen auf Google und Anwalt.de, jede einzelne mit 5 Sternen

Google Bewertungen · ★★★★★ 5,0
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Ich kann Herrn Mazur nur weiterempfehlen. Er hat mir in einem komplizierteren Fall mit dem Widerruf einer Online-Ausbildung weitergeholfen. Herr Mazur war stets super erreichbar, meldete sich immer schnell zurück und setzte sich sehr dafür ein, dass ich das erhalte, was mir zusteht.

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Nicole B.
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Ghasal Maryam Mahyar
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Ich kann Herrn Mazur uneingeschränkt empfehlen. In einer für mich zunächst sehr belastenden Situation im Zusammenhang mit einem rechtlich unwirksamen Coaching-Vertrag hat er mich äußerst professionell und engagiert vertreten.

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Samantha Eichmann
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Herr Mazur hat mich im Bereich ZFU / Vertragsrecht vertreten. Ich war mit dem Mandat sehr zufrieden. Es wurden wirklich alle Möglichkeiten diskutiert und am Ende kam für mich ein sehr guter außergerichtlicher Vergleich raus.

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Thomas Neubauer
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Müjdat Ottomann
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Müjdat Ottomann
anwalt.de Bewertungen · ★★★★★ 5,0
★★★★★

Meine Erfahrung mit Herrn Mazur ist nur positiv. Er zeigte sich mir als ein Anwalt mit Herz und Verstand. Dabei bewies er Schnelligkeit und Engagement. Eine richterliche Entscheidung war am Ende nicht mehr notwendig – eine Anfrage an ihn lohnt sich!

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J. V.
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Herr Mazur hat mir jetzt schon mehrfach in mehreren Dingen geholfen. Er war immer super erreichbar, sehr kompetent und immer hilfsbereit. Alles in einem ein super Anwalt.

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Daniela Kappus
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Herr Mazur ist äußerst kompetent und erklärt alles verständlich. Jede meiner Fragen wurde sinnvoll beantwortet, und er hat genau die passende Lösung für mein Anliegen gefunden. Absolut empfehlenswert!

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Rahel G.
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Herr Mazur hat mich in einem Coaching-Fall im Bereich ZFU vertreten, wo Großkanzleien abgelehnt haben. Es wurden wirklich alle Möglichkeiten diskutiert und am Ende kam für mich ein sehr guter außergerichtlicher Vergleich raus. Ich habe mich jederzeit gut informiert und vertreten gefühlt.

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A. S.
★★★★★

Es handelte sich um einen Coaching-Vertrag, der nichtig war. Allerdings gab es einige spezielle Themen, wodurch andere Anwälte den Fall nicht annehmen wollten. Herr Mazur hat sich dem Thema angenommen und war dabei immer sehr gut zu erreichen. Ich bin sehr dankbar für seine unkomplizierte Unterstützung.

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N. M.
★★★★★

Herr Mazur ist ein freundlicher, kompetenter Anwalt, der meinen Fall nicht nur fachlich sondern auch menschlich exzellent begleitet hat. Ich kann ihn uneingeschränkt empfehlen!

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Anna-Lea Wicking
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Anna-Lea Wicking
Häufige Fragen

Häufige Fragen zu diesem Fall

Mein Coaching-Vertrag ist schon Jahre her, kann ich trotzdem noch etwas zurückfordern?

Möglicherweise ja. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt erst mit Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände, also meist erst dann, wenn Sie erfahren, dass Ihr Coaching-Vertrag rechtlich angreifbar war. Solange diese Kenntnis noch nicht lange zurückliegt, kann auch ein Vertrag aus 2020 oder 2021 noch angreifbar sein.

Ich prüfe Ihren konkreten Fall kostenlos, unabhängig davon, wie alt der Vertrag ist.

Was ist ein Versäumnisurteil? Ist das genauso viel wert wie ein normales Urteil?

Ein Versäumnisurteil ergeht, wenn die beklagte Partei sich im Prozess nicht verteidigt. Das Gericht unterstellt den unbestrittenen Vortrag der Klägerseite als wahr und prüft nur, ob der Anspruch auf dieser Grundlage besteht (§ 331 ZPO).

Sobald es rechtskräftig ist, ist ein Versäumnisurteil genauso vollstreckbar wie jedes andere Urteil. Der einzige Unterschied: Der beklagten Partei steht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung noch der Einspruch offen.

Kann CopeCart noch Einspruch gegen das Urteil einlegen?

Ja. Innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Urteils kann die Beklagte Einspruch einlegen. Legt sie fristgerecht Einspruch ein, wird der Prozess fortgesetzt und es kommt zu einer regulären Verhandlung. Reagiert sie erneut nicht oder verstreicht die Frist ungenutzt, wird das Urteil rechtskräftig.

Was kostet die Ersteinschätzung?

Die erste Einschätzung Ihres Falls ist für Sie kostenlos und unverbindlich. Füllen Sie den Kurzfragebogen aus, ich melde mich persönlich bei Ihnen.

Sind Sie in einer ähnlichen Situation?

Ich prüfe Ihren Fall persönlich und kostenlos, egal wie alt der Vertrag ist, wenn nötig auch bis zum Urteil.

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