Ein Coaching-Vertrag aus dem Jahr 2021
Am 29. September 2021 schloss meine Mandantin im Fernabsatz über CopeCart einen Vertrag über das Coaching „ULTIMUM DROPSHIPPING – Ultimum Pro" ab, mit einer Laufzeit von vier Wochen. Beworben wurde es so: „Dieses Coaching ist eine Abkürzung zu deinem Erfolg und der genaue Fahrplan für den Aufbau deines eigenen hochprofitablen Online-Shops. In nur 4 Wochen kannst du Schritt für Schritt lernen, wie du vom Anfänger zu einem erfolgreichen Dropshipping-Business-Betreiber wirst."
Der Gesamtpreis betrug 2.380 € brutto, vorgesehen als eine Anzahlung von 10 € und eine weitere Rate von 2.370 €. Die Anzahlung wurde nie geleistet, sodass am Ende nur die 2.370 € streitgegenständlich waren. Rechnungsstellung und Vertragsvollzug liefen über CopeCart, die dabei ausdrücklich als Vertragspartnerin auftrat.
In nur 4 Wochen kannst du Schritt für Schritt lernen, wie du vom Anfänger zu einem erfolgreichen Dropshipping-Business-Betreiber wirst.
Aus der Angebotsbeschreibung des Coachings, zitiert in der Klageschrift45 Videolektionen, ein wöchentlicher Call und 24/7-WhatsApp-Support
Im Mitgliederbereich standen 45 Videolektionen zu Themen wie Mindset, E-Commerce-Markt, Produktrecherche, Shopify-Setup, Facebook Ads und TikTok Ads bereit, mit einer Gesamtvideolaufzeit von über sieben Stunden, verteilt auf sieben Module mit mehr als 30 Videos. Ergänzend gab es einen „Zoom Call" als eigenen Programmpunkt: eine persönliche Live-Call-Betreuung, die aber nur einmal wöchentlich und nach Kenntnis meiner Mandantin für maximal eine Stunde stattfand. Dazu kam ein individueller Experten-Support per WhatsApp, der laut Bewerbung rund um die Uhr verfügbar sein sollte.
Fast fünf Jahre später: Der Vertrag war nie wirksam
CopeCart verfügte für dieses Coaching-Programm über keine Zulassung der staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU), wie sie § 12 Abs. 1 FernUSG für einen zulassungspflichtigen Fernlehrgang verlangt. Meine Mandantin erfuhr davon erst Jahre nach Vertragsschluss, im Rahmen einer anwaltlichen Beratung. Das ist rechtlich kein Problem: Die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB beginnt erst mit der Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen (§ 199 Abs. 1 BGB), und diese Kenntnis hatte sie vorher schlicht nicht, ein zulassungspflichtiges FernUSG-Coaching ist für juristische Laien nicht ohne Weiteres als solches erkennbar.
Am 29. Juli 2026 machte ich gegenüber CopeCart die Unwirksamkeit des Vertrages geltend und forderte 2.370 € zzgl. 326,15 € Anwaltskosten bis zum 12. August 2026, insgesamt 2.696,15 €. Der Eingang des Schreibens wurde am 31. Juli 2026 bestätigt. Eine inhaltliche Reaktion blieb aus.
Klage eingereicht, keine Reaktion, Versäumnisurteil
Am 24. August 2026 reichte ich beim Amtsgericht Lörrach Klage ein. CopeCart reagierte auch darauf nicht. Am 22. September 2026 erließ das Gericht ohne mündliche Verhandlung gemäß § 331 Abs. 3 ZPO ein Versäumnisurteil: CopeCart wurde antragsgemäß zur Zahlung von 2.370 € nebst Zinsen sowie 326,15 € Anwaltskosten verurteilt und trägt zudem sämtliche Kosten des Rechtsstreits.
