Alle BGH-Entscheidungen 2025–2026 erklärt: Az. III ZR 109/24 · III ZR 173/24 · III ZR 137/25 · III ZR 142/25. Ist Ihr Coaching-Vertrag wegen fehlender ZFU-Zulassung von Anfang an nichtig? Ich prüfe Ihren Fall kostenlos und bundesweit.
Alle BGH-Urteile zum FernUSG erklärt – und was sie für Ihren Coaching-Vertrag bedeuten. Kostenlose Erstprüfung bundesweit.
Rechtsanwalt Tim Mazur – ich erkläre Ihnen die BGH-Rechtsprechung und prüfe Ihren Vertrag persönlich und bundesweit.
Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) aus dem Jahr 1976 schützt Teilnehmer an Fernlehrgängen vor unseriösen Bildungsangeboten. Es gilt, wenn drei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:
Die entscheidende Konsequenz: Anbieter die unter das FernUSG fallen benötigen eine staatliche Zulassung der Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU). Fehlt diese Zulassung, ist der Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG von Anfang an nichtig — und alle gezahlten Beträge sind vollständig zurückzufordern.
Die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) führt ein öffentliches Register aller zugelassenen Fernlehrgänge. Fehlt Ihr Anbieter dort — oder ist der konkrete Kurs nicht eingetragen — liegt in der Regel keine Zulassung vor. Die Zulassung gilt kursbezogen, nicht anbieterweise.
ZFU-Lehrgangsregister aufrufenDer Bundesgerichtshof hat die Rechtslage im Online-Coaching in kurzer Zeit höchstrichterlich konkretisiert. Hier ist der vollständige Stand.
Der BGH entschied erstmals höchstrichterlich: Viele Online-Coaching-Formate fallen unter das Fernunterrichtsschutzgesetz — unabhängig davon ob der Anbieter sich selbst als „Coach", „Mentor" oder „Berater" bezeichnet. Fehlt die ZFU-Zulassung, ist der Vertrag nichtig. Gilt für Verbraucher und Unternehmer.
Das zweite Grundsatzurteil stellte klar: Die Nichtigkeit gilt auch dann, wenn das Coaching bereits teilweise in Anspruch genommen wurde. Gezahlte Beträge können vollständig zurückgefordert werden — ein Wertersatz entfällt im Regelfall.
Dieses Urteil präzisiert: Reine Live-Calls ohne aufgezeichnete Lernmaterialien begründen nicht automatisch einen Fernunterrichtsvertrag. Entscheidend ist das Gesamtformat — der Anteil asynchroner Inhalte wie Videos, Aufzeichnungen und Materialien. Die meisten CopeCart- und Digistore24-Programme sind weiterhin betroffen.
Der BGH bestätigte erneut: Auch als „Business Mentoring" oder „Consulting" bezeichnete Programme fallen unter das FernUSG wenn sie strukturierte asynchrone Inhalte enthalten. Die Bezeichnung des Angebots ist irrelevant — entscheidend ist der tatsächliche Aufbau.
Seit BGH III ZR 137/25 ist das Gesamtformat des Programms der Schlüssel zur Einordnung.
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Die Nichtigkeit nach § 7 FernUSG hat weitreichende Folgen — zugunsten des Teilnehmers.
Ist der Vertrag nach § 7 FernUSG nichtig, können alle gezahlten Beträge nach § 812 Abs. 1 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung) vollständig zurückgefordert werden — unabhängig davon wie viel des Coachings Sie bereits genutzt haben.
Der Anbieter kann in der Regel keinen Wertersatz für bereits erbrachte Leistungen geltend machen. Angesehene Videos, absolvierte Calls oder heruntergeladene Materialien müssen nicht „bezahlt" werden.
Das FernUSG schützt ausdrücklich Verbraucher und Unternehmer, Selbstständige und Gründer. Wer vom Anbieter als „Unternehmer" eingestuft wurde um Verbraucherrechte auszuhebeln, kann sich dennoch auf die Nichtigkeit berufen.
Anonymisierte Beispiele aus der Kanzleipraxis.
FernUSG anwendbar, ZFU-Zulassung fehlte. Nach anwaltlichem Schreiben vollständige Erstattung ohne weitere Einwände.
✓ Außergerichtlich – vollständige RückzahlungNach Zahlung von fünf Raten wurde weitere Zahlung eingestellt. Inkassounternehmen beauftragt. Nach anwaltlicher Vertretung: Inkasso abgewehrt, keine weiteren Zahlungen.
✓ Außergerichtlich – Inkasso abgewehrtZwei separate Verträge über verschiedene Plattformen. Beide Forderungen vollständig abgewehrt.
✓ Außergerichtlich – vollständige AbwehrZahlungen über Drittanbieter-Finanzierung. Einwendungsdurchgriff nach § 358 BGB. Zahlungen erfolgreich gestoppt.
✓ Außergerichtlich – Zahlungen gestoppt* Die dargestellten Fälle sind anonymisiert. Jeder Sachverhalt ist individuell zu beurteilen.
Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) ist ein deutsches Bundesgesetz aus dem Jahr 1976 das Teilnehmer an Fernlehrgängen schützt. Es gilt wenn Wissen entgeltlich vermittelt wird, Lehrender und Lernender räumlich getrennt sind und der Lernerfolg überwacht wird.
Anbieter die unter das FernUSG fallen benötigen eine staatliche Zulassung der ZFU. Fehlt diese Zulassung, ist der Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG von Anfang an nichtig.
Ein Coaching-Vertrag ist nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig wenn das Coaching unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt und der Anbieter keine staatliche ZFU-Zulassung besitzt.
Die Nichtigkeit gilt von Anfang an — unabhängig davon ob das Coaching bereits genutzt wurde.
Das BGH-Urteil III ZR 137/25 präzisiert: Reine Live-Calls in Echtzeit mit bidirektionaler Kommunikation begründen allein keine räumliche Trennung im Sinne des FernUSG. Entscheidend ist das Gesamtformat des Programms.
Enthält das Coaching überwiegend asynchrone Inhalte wie Lernvideos, Aufzeichnungen oder Selbstlernmaterialien, greift das FernUSG weiterhin — auch wenn zusätzlich Live-Calls angeboten werden.
Ja. Der BGH hat ausdrücklich klargestellt dass das FernUSG keine Beschränkung auf Verbraucher enthält. Es schützt alle Teilnehmer an Fernunterricht — unabhängig davon ob sie als Verbraucher oder Unternehmer gehandelt haben.
Selbstständige und Gründer können sich vollumfänglich auf die Nichtigkeit berufen.
Eine ZFU-Zulassung muss klar erkennbar im Vertrag oder auf der Website des Anbieters genannt werden. Sie können zusätzlich das öffentliche Lehrgangsregister der ZFU unter zfu.de durchsuchen.
Wichtig: Die Zulassung erfolgt kursbezogen — jeder Kurs müsste einzeln zertifiziert sein. Fehlt die Zulassungsnummer, liegt in der Regel keine Zulassung vor.
Bei Nichtigkeit des Vertrags sollten laufende Ratenzahlungen sofort gestoppt werden. Eine erteilte Einzugsermächtigung kann widerrufen werden. Bereits gezahlte Beträge sind vollständig zurückzufordern.
Falls ein Inkassounternehmen aktiv ist oder Klarna/PayPal involviert ist, gelten besondere rechtliche Mechanismen — insbesondere der Einwendungsdurchgriff nach § 358 BGB. Eine anwaltliche Prüfung verhindert Folgefehler.
Mit Urteil vom 7. Mai 2026 (Az. III ZR 142/25) hat der BGH erneut bestätigt dass auch als „Business Mentoring" bezeichnete Programme unter das FernUSG fallen können wenn sie strukturierte asynchrone Inhalte enthalten.
Die Bezeichnung des Angebots ist irrelevant — entscheidend ist der tatsächliche Aufbau des Programms.