Vollständiger Überblick · Aktuell: BGH III ZR 142/25 · 07.05.2026

FernUSG und BGH-Urteile zum Online-Coaching – vollständiger Überblick

Alle BGH-Entscheidungen 2025–2026 erklärt: Az. III ZR 109/24 · III ZR 173/24 · III ZR 137/25 · III ZR 142/25. Ist Ihr Coaching-Vertrag wegen fehlender ZFU-Zulassung von Anfang an nichtig? Ich prüfe Ihren Fall kostenlos und bundesweit.

Alle BGH-Urteile zum FernUSG erklärt – und was sie für Ihren Coaching-Vertrag bedeuten. Kostenlose Erstprüfung bundesweit.

103× ★★★★★ auf Google und Anwalt.de Bundesweit tätig
Jetzt anrufen Kostenlose Erstberatung
★★★★★ 5,0
Rechtsanwalt Tim Mazur

Rechtsanwalt Tim Mazur – ich erkläre Ihnen die BGH-Rechtsprechung und prüfe Ihren Vertrag persönlich und bundesweit.

Das Fernunterrichtsschutzgesetz: Was es ist und warum es für Ihr Coaching gilt

Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) aus dem Jahr 1976 schützt Teilnehmer an Fernlehrgängen vor unseriösen Bildungsangeboten. Es gilt, wenn drei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:

  1. Entgeltliche Wissensvermittlung — Sie zahlen für die Vermittlung von Kenntnissen oder Fähigkeiten.
  2. Räumliche Trennung — Lehrender und Lernender sind überwiegend räumlich getrennt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG).
  3. Lernerfolgsüberwachung — Der Anbieter überwacht Ihren Lernfortschritt (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG). Es genügt bereits die vertragliche Möglichkeit, Fragen zu stellen.

Die entscheidende Konsequenz: Anbieter die unter das FernUSG fallen benötigen eine staatliche Zulassung der Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU). Fehlt diese Zulassung, ist der Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG von Anfang an nichtig — und alle gezahlten Beträge sind vollständig zurückzufordern.

Spezifische Anbieter-Seiten: Wenn Ihr Coaching über CopeCart oder Digistore24 gebucht wurde, finden Sie dort vertiefende Informationen zu Ihrem konkreten Vertragspartner.
ZFU-Lehrgangsregister

Hat Ihr Anbieter eine ZFU-Zulassung?

Die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) führt ein öffentliches Register aller zugelassenen Fernlehrgänge. Fehlt Ihr Anbieter dort — oder ist der konkrete Kurs nicht eingetragen — liegt in der Regel keine Zulassung vor. Die Zulassung gilt kursbezogen, nicht anbieterweise.

ZFU-Lehrgangsregister aufrufen
Aktuelle Rechtsprechung

Die BGH-Rechtsprechung 2025–2026: Vier Urteile die alles verändern

Der Bundesgerichtshof hat die Rechtslage im Online-Coaching in kurzer Zeit höchstrichterlich konkretisiert. Hier ist der vollständige Stand.

12. Juni 2025
Grundsatzurteil

FernUSG gilt für Online-Coaching

Der BGH entschied erstmals höchstrichterlich: Viele Online-Coaching-Formate fallen unter das Fernunterrichtsschutzgesetz — unabhängig davon ob der Anbieter sich selbst als „Coach", „Mentor" oder „Berater" bezeichnet. Fehlt die ZFU-Zulassung, ist der Vertrag nichtig. Gilt für Verbraucher und Unternehmer.

2. Oktober 2025
Bestätigung

Nichtigkeit auch bei Teilnutzung

Das zweite Grundsatzurteil stellte klar: Die Nichtigkeit gilt auch dann, wenn das Coaching bereits teilweise in Anspruch genommen wurde. Gezahlte Beträge können vollständig zurückgefordert werden — ein Wertersatz entfällt im Regelfall.

5. Februar 2026
Wichtige Differenzierung

Live-Calls allein reichen nicht mehr als Schutzargument

Dieses Urteil präzisiert: Reine Live-Calls ohne aufgezeichnete Lernmaterialien begründen nicht automatisch einen Fernunterrichtsvertrag. Entscheidend ist das Gesamtformat — der Anteil asynchroner Inhalte wie Videos, Aufzeichnungen und Materialien. Die meisten CopeCart- und Digistore24-Programme sind weiterhin betroffen.

7. Mai 2026
Aktuellstes Urteil

Business Mentoring fällt ebenfalls unter FernUSG

Der BGH bestätigte erneut: Auch als „Business Mentoring" oder „Consulting" bezeichnete Programme fallen unter das FernUSG wenn sie strukturierte asynchrone Inhalte enthalten. Die Bezeichnung des Angebots ist irrelevant — entscheidend ist der tatsächliche Aufbau.

Entscheidungskriterium

Der entscheidende Unterschied: Synchron oder asynchron?

Seit BGH III ZR 137/25 ist das Gesamtformat des Programms der Schlüssel zur Einordnung.

Asynchron — FernUSG greift
  • Lernvideos und Videobibliotheken
  • Aufzeichnungen von Live-Calls
  • PDFs, Workbooks, Skripte
  • Selbstlernplattformen (z.B. Kajabi, Teachable)
  • Community-Gruppen mit Kursinhalten
  • Strukturiertes Curriculum mit Modulen
Synchron — FernUSG greift in der Regel nicht
  • Echter Live-Unterricht per Zoom/Teams mit Rückfragemöglichkeit in Echtzeit
  • Individuelle 1:1-Beratungsgespräche ohne vorproduzierte Materialien
  • Reine Coaching-Calls ohne asynchrone Ergänzung
Wichtig: Bei gemischten Programmen — also dem Großteil aller High-Ticket-Coachings — kommt es auf das Gesamtformat an. Überwiegen die asynchronen Inhalte, greift das FernUSG. Ich prüfe Ihren konkreten Vertrag kostenlos.
Selbstcheck

Ist Ihr Coaching-Vertrag betroffen? Selbstcheck in 60 Sekunden

Beantworten Sie fünf Fragen zu Ihrem Coaching-Programm — das Ergebnis erscheint sofort.

Das Coaching enthält Lernvideos, Aufzeichnungen oder eine Mediathek
Das Programm folgt einem strukturierten Curriculum, Lehrplan oder Modulaufbau
Es gibt eine Community, Q&A-Calls, Feedback oder Hausaufgaben
Der Anbieter hat keine ZFU-Zulassungsnummer auf seiner Website
Ihr Vertrag ist sehr wahrscheinlich vom FernUSG betroffen.

Eine kostenlose Erstprüfung lohnt sich — die Erfolgschancen sind hoch. Mehrere BGH-Urteile stärken Ihre Position erheblich.

⚠️
Ihr Vertrag könnte betroffen sein.

Die genaue Einordnung hängt vom Gesamtformat ab — eine Prüfung ist kostenlos und unverbindlich.

ℹ️
Ihr Vertrag fällt möglicherweise nicht unter das FernUSG.

Trotzdem können andere Rechtswege (§ 627 BGB, Sittenwidrigkeit) relevant sein. Eine kostenlose Einschätzung lohnt sich.

Rechtliche Konsequenzen

Was passiert wenn der Vertrag nichtig ist?

Die Nichtigkeit nach § 7 FernUSG hat weitreichende Folgen — zugunsten des Teilnehmers.

Vollständige Rückforderung

Ist der Vertrag nach § 7 FernUSG nichtig, können alle gezahlten Beträge nach § 812 Abs. 1 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung) vollständig zurückgefordert werden — unabhängig davon wie viel des Coachings Sie bereits genutzt haben.

Kein Wertersatz

Der Anbieter kann in der Regel keinen Wertersatz für bereits erbrachte Leistungen geltend machen. Angesehene Videos, absolvierte Calls oder heruntergeladene Materialien müssen nicht „bezahlt" werden.

Gilt für alle

Das FernUSG schützt ausdrücklich Verbraucher und Unternehmer, Selbstständige und Gründer. Wer vom Anbieter als „Unternehmer" eingestuft wurde um Verbraucherrechte auszuhebeln, kann sich dennoch auf die Nichtigkeit berufen.

Referenzfälle

Außergerichtlich erfolgreich zurückgefordert

Anonymisierte Beispiele aus der Kanzleipraxis.

CopeCart · Trading-Coaching „Momentum Plus"
9.999 €

FernUSG anwendbar, ZFU-Zulassung fehlte. Nach anwaltlichem Schreiben vollständige Erstattung ohne weitere Einwände.

✓ Außergerichtlich – vollständige Rückzahlung
CopeCart · Social Media Masterclass
5.712 €

Nach Zahlung von fünf Raten wurde weitere Zahlung eingestellt. Inkassounternehmen beauftragt. Nach anwaltlicher Vertretung: Inkasso abgewehrt, keine weiteren Zahlungen.

✓ Außergerichtlich – Inkasso abgewehrt
Namotto/Ablefy · Instagram + Amazon KDP
10.760 €

Zwei separate Verträge über verschiedene Plattformen. Beide Forderungen vollständig abgewehrt.

✓ Außergerichtlich – vollständige Abwehr
Klarna/PayPal · „The Cashflow System"
5.509 €

Zahlungen über Drittanbieter-Finanzierung. Einwendungsdurchgriff nach § 358 BGB. Zahlungen erfolgreich gestoppt.

✓ Außergerichtlich – Zahlungen gestoppt

* Die dargestellten Fälle sind anonymisiert. Jeder Sachverhalt ist individuell zu beurteilen.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zu FernUSG und BGH-Urteilen

Was ist das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)?

Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) ist ein deutsches Bundesgesetz aus dem Jahr 1976 das Teilnehmer an Fernlehrgängen schützt. Es gilt wenn Wissen entgeltlich vermittelt wird, Lehrender und Lernender räumlich getrennt sind und der Lernerfolg überwacht wird.

Anbieter die unter das FernUSG fallen benötigen eine staatliche Zulassung der ZFU. Fehlt diese Zulassung, ist der Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG von Anfang an nichtig.

Wann ist ein Coaching-Vertrag nach dem FernUSG nichtig?

Ein Coaching-Vertrag ist nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig wenn das Coaching unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt und der Anbieter keine staatliche ZFU-Zulassung besitzt.

Die Nichtigkeit gilt von Anfang an — unabhängig davon ob das Coaching bereits genutzt wurde.

Was bedeutet das BGH-Urteil III ZR 137/25 vom 5. Februar 2026 für meinen Fall?

Das BGH-Urteil III ZR 137/25 präzisiert: Reine Live-Calls in Echtzeit mit bidirektionaler Kommunikation begründen allein keine räumliche Trennung im Sinne des FernUSG. Entscheidend ist das Gesamtformat des Programms.

Enthält das Coaching überwiegend asynchrone Inhalte wie Lernvideos, Aufzeichnungen oder Selbstlernmaterialien, greift das FernUSG weiterhin — auch wenn zusätzlich Live-Calls angeboten werden.

Gilt das FernUSG auch für Unternehmer und Selbstständige?

Ja. Der BGH hat ausdrücklich klargestellt dass das FernUSG keine Beschränkung auf Verbraucher enthält. Es schützt alle Teilnehmer an Fernunterricht — unabhängig davon ob sie als Verbraucher oder Unternehmer gehandelt haben.

Selbstständige und Gründer können sich vollumfänglich auf die Nichtigkeit berufen.

Wie prüfe ich ob mein Anbieter eine ZFU-Zulassung hat?

Eine ZFU-Zulassung muss klar erkennbar im Vertrag oder auf der Website des Anbieters genannt werden. Sie können zusätzlich das öffentliche Lehrgangsregister der ZFU unter zfu.de durchsuchen.

Wichtig: Die Zulassung erfolgt kursbezogen — jeder Kurs müsste einzeln zertifiziert sein. Fehlt die Zulassungsnummer, liegt in der Regel keine Zulassung vor.

Was passiert mit laufenden Ratenzahlungen bei einem nichtigen Vertrag?

Bei Nichtigkeit des Vertrags sollten laufende Ratenzahlungen sofort gestoppt werden. Eine erteilte Einzugsermächtigung kann widerrufen werden. Bereits gezahlte Beträge sind vollständig zurückzufordern.

Falls ein Inkassounternehmen aktiv ist oder Klarna/PayPal involviert ist, gelten besondere rechtliche Mechanismen — insbesondere der Einwendungsdurchgriff nach § 358 BGB. Eine anwaltliche Prüfung verhindert Folgefehler.

Was bedeutet das aktuellste BGH-Urteil III ZR 142/25 vom 7. Mai 2026?

Mit Urteil vom 7. Mai 2026 (Az. III ZR 142/25) hat der BGH erneut bestätigt dass auch als „Business Mentoring" bezeichnete Programme unter das FernUSG fallen können wenn sie strukturierte asynchrone Inhalte enthalten.

Die Bezeichnung des Angebots ist irrelevant — entscheidend ist der tatsächliche Aufbau des Programms.