Rechtsanwaltskanzlei Mazur
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Außergerichtliche Einigung · Anbieter mit Sitz in der Schweiz

Natürlich Tschumi erstattet 35.323 € TARA-Ausbildung außergerichtlich

Eine 14-monatige Ausbildung zum therapeutischen Coach für über 43.000 €, gebucht bei einem Anbieter mit Sitz in der Schweiz. Nach meinem anwaltlichen Schreiben sagte die Natürlich Tschumi GmbH die vollständige Rückzahlung zu, ganz ohne Gerichtsverfahren.

Vollständige Rückzahlung 35.323,04 € zugesagt Kein Gerichtsverfahren nötig
★★★★★ 5,0 | ★★★★★ 5,0 Die ganze Geschichte
Auf einen Blick
Anbieter
Natürlich Tschumi GmbH, Schweiz
Erledigt am
01.10.2026 (außergerichtlich)
Programm
„TARA-Ausbildung" (Ausbildung zum therapeutischen Coach), 14 Monate, 43.294,92 € Gesamtpreis
Bereits gezahlt
33.333,00 €
Ergebnis
35.323,04 € vollständig erstattet
Rechtsgrundlage
Art. 6 Rom-I-VO, § 7 Abs. 1 FernUSG, §§ 312g, 355 BGB, § 123 BGB
Ausführlichen Rechtstipp auf anwalt.de lesen

Hinweis: Es handelt sich um eine außergerichtliche Einigung, nicht um eine gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit des Vertrags. Aus der Zahlung allein lässt sich kein gerichtlicher Befund zur Rechtmäßigkeit des Angebots ableiten.

Eine 14-monatige Ausbildung für über 43.000 Euro

Meine Mandantin hatte bei der Natürlich Tschumi GmbH, einem Coaching-Anbieter mit Sitz in der Schweiz, die „TARA-Ausbildung" gebucht: eine Ausbildung zum therapeutischen Coach einschließlich Businessaufbau, mit einer Laufzeit von 14 Monaten. Der Gesamtpreis belief sich auf 43.294,92 €, davon hatte sie bereits 33.333,00 € gezahlt.

Das Programm umfasste nach den Vertragsunterlagen einen Mitgliederbereich, mehr als 150 Stunden Unterrichts- und Weiterbildungslektionen, Zoom-Coaching-Calls einschließlich deren Aufzeichnungen, Einzelcoachings, eine geschlossene Facebook-Gruppe, WhatsApp-Support und eine abschließende Zertifizierung mit Theorienachweis und Coachingkompetenz-Analyse.

Ein Schweizer Anbieter, und warum das nichts ändert

Dass ein Coaching-Anbieter seinen Sitz in der Schweiz hat, bedeutet nicht automatisch, dass gegenüber einem Verbraucher aus Deutschland ausschließlich Schweizer Recht gilt. Nach Art. 6 Rom-I-Verordnung können zwingende deutsche Verbraucherschutzvorschriften anwendbar bleiben, wenn der Unternehmer seine Tätigkeit auch auf Deutschland ausrichtet, selbst wenn der Vertrag eine Rechtswahl zugunsten Schweizer Rechts enthält. Für diesen Fall sprachen mehrere Anhaltspunkte: der deutschsprachige Internetauftritt, die ausdrückliche Ansprache des „DACH-Raums", das vollständig digital angebotene Programm und die Preisangaben in Euro.

Auch die internationale Zuständigkeit war kein Hindernis: Nach dem Lugano-Übereinkommen kann ein Verbraucher einen Unternehmer, der seine Tätigkeit auf seinen Wohnsitzstaat ausrichtet, unter bestimmten Voraussetzungen an seinem eigenen Wohnsitz verklagen. Eine Klausel zugunsten ausschließlich Schweizer Gerichte beendet diese Prüfung nicht automatisch.

„

Ihr war vermittelt worden, sie könne jederzeit aus dem Programm aussteigen. Als sie sich später tatsächlich lösen wollte, hieß es: Sie könne nicht abbrechen, die Vergütung würde auch bei einem Ausstieg aus den Calls weiter anfallen.

Aus der Falldarstellung zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

Mehrere Gründe, ein Ziel: vollständige Rückabwicklung

Die Rückforderung stützte ich bewusst auf mehrere voneinander unabhängige rechtliche Gesichtspunkte, nicht nur auf einen. Zum einen das Fernunterrichtsschutzgesetz: Mit über 150 Stunden Videoinhalten und aufgezeichneten Live-Calls überwog die asynchrone Wissensvermittlung deutlich, und mit den Einzelcoachings, Zoom-Calls und der Zertifizierung war auch eine Lernerfolgsüberwachung vertraglich vorgesehen. Ohne ZFU-Zulassung ist ein solcher Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG von Anfang an nichtig.

Zum anderen das Widerrufsrecht: Eine Widerrufsbelehrung war nicht erteilt worden, wodurch sich die reguläre 14-Tage-Frist auf bis zu zwölf Monate und 14 Tage verlängert. Und schließlich, vorsorglich, die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB, gestützt auf den Widerspruch zwischen dem im Verkaufsgespräch vermittelten Eindruck ("jederzeit aussteigen") und der späteren tatsächlichen Vertragsabwicklung.

Innerhalb von zwei Stunden: volle Rückzahlung

Mit anwaltlichem Schreiben machte ich die Rückzahlung geltend, gestützt auf die mögliche Anwendung deutschen Rechts, das FernUSG und den erklärten Widerruf, vorsorglich ergänzt um die Anfechtung. Die Reaktion kam außergewöhnlich schnell: Bereits rund zwei Stunden nach Übersendung des Schreibens erklärte sich die Natürlich Tschumi GmbH bereit, den vollständigen geforderten Betrag von 35.323,04 € zu erstatten, einschließlich der geltend gemachten Anwaltskosten. Die Zahlung wurde unmittelbar veranlasst, die Anbieterin bestätigte schriftlich und verbindlich, dass keine weiteren Forderungen aus dem Vertrag bestehen. Eine Klage war nicht erforderlich.

Rechtliche Würdigung

Warum die Rückforderung erfolgreich war

Vier voneinander unabhängige Gesichtspunkte trugen die Forderung, von denen jeder einzelne für sich schon tragfähig gewesen wäre:

1

Internationales Verbraucherschutzrecht trotz Schweizer Sitz

Nach Art. 6 Rom-I-VO bleibt zwingender deutscher Verbraucherschutz anwendbar, wenn der Anbieter sein Angebot erkennbar auch auf Deutschland ausrichtet. Eine Rechtswahl zugunsten Schweizer Rechts im Vertrag beseitigt diesen Schutz nicht ohne Weiteres (vgl. BGH, Urt. v. 15.05.2024, VIII ZR 226/22).

2

FernUSG-Nichtigkeit mangels ZFU-Zulassung

Über 150 Stunden Videoinhalte und aufgezeichnete Live-Calls sprechen für eine überwiegend asynchrone Wissensvermittlung; Einzelcoachings, Zoom-Calls und die Zertifizierung für eine Lernerfolgsüberwachung. Ohne ZFU-Zulassung ist der Vertrag dann nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig, bereits gezahlte Beträge sind nach § 812 BGB zurückzufordern.

3

Fortbestehendes Widerrufsrecht mangels Belehrung

Ohne ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung verlängert sich die reguläre 14-Tage-Frist auf bis zu zwölf Monate und 14 Tage (§§ 312g, 355 BGB). Der bloße Zugang zu Videoinhalten lässt das Widerrufsrecht nicht automatisch erlöschen.

4

Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

Der Widerspruch zwischen der im Verkaufsgespräch vermittelten jederzeitigen Ausstiegsmöglichkeit und der späteren Weigerung, den Vertrag zu beenden, begründete vorsorglich eine Anfechtung nach § 123 BGB.

Kein Gerichtsverfahren nötig. Die Kombination mehrerer unabhängiger Angriffspunkte machte das Risiko für die Anbieterin offenbar so klar einschätzbar, dass sie sich auf die vollständige Erstattung einließ, statt es auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen zu lassen.

Wichtig: Diese schnelle, vollständige Erstattung ist eine außergerichtliche Einigung, keine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Angebots. → Übersicht: Online-Coaching-Vertrag prüfen lassen · Mehr zu den BGH-Urteilen zum FernUSG

Rechtsanwalt Tim Mazur
Ich bin Rechtsanwalt Tim Mazur

Diesen Fall habe ich von der ersten Prüfung bis zur vollständigen Erstattung persönlich geführt.

Ein Sitz im Ausland, ob Schweiz, Dubai oder USA, ist für mich nie der erste Blick. Entscheidend ist, ob sich das Angebot erkennbar auch an deutsche Kunden richtet. Das prüfe ich für Sie kostenlos.

Betrifft Sie das?

Haben Sie ebenfalls die TARA-Ausbildung gebucht, oder ein Coaching bei einem Anbieter im Ausland?

Ein ausländischer Firmensitz ist kein Grund, auf eine Prüfung zu verzichten. Entscheidend ist, ob sich das Angebot erkennbar auch an deutsche Verbraucher richtet, nicht wo der Anbieter formal sitzt.

Das sagen meine Mandant:innen ★★★★★ 5,0 | ★★★★★ 5,0

Das sagen meine Mandant:innen

139 Bewertungen auf Google und Anwalt.de, jede einzelne mit 5 Sternen

Google Bewertungen · ★★★★★ 5,0
★★★★★

Ich kann Herrn Mazur nur weiterempfehlen. Er hat mir in einem komplizierteren Fall mit dem Widerruf einer Online-Ausbildung weitergeholfen. Herr Mazur war stets super erreichbar, meldete sich immer schnell zurück und setzte sich sehr dafür ein, dass ich das erhalte, was mir zusteht.

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Nicole B.
★★★★★

Ich bin so dankbar für die Unterstützung durch Herrn Mazur im Rahmen eines Widerrufs. Er war von der ersten Minute an erreichbar, stand jederzeit an meiner Seite und hat mich durch den Prozess sehr kompetent begleitet. Seine transparente Arbeitsweise und fachliche Kompetenz haben mir viel Sicherheit gegeben.

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Ghasal Maryam Mahyar
★★★★★

Ich kann Herrn Mazur uneingeschränkt empfehlen. In einer für mich zunächst sehr belastenden Situation im Zusammenhang mit einem rechtlich unwirksamen Coaching-Vertrag hat er mich äußerst professionell und engagiert vertreten.

S
Samantha Eichmann
★★★★★

Herr Mazur hat mich im Bereich ZFU / Vertragsrecht vertreten. Ich war mit dem Mandat sehr zufrieden. Es wurden wirklich alle Möglichkeiten diskutiert und am Ende kam für mich ein sehr guter außergerichtlicher Vergleich raus.

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Sandra Sin
★★★★★

Herr Mazur hat mich zum Thema Online-Vertrag per Mail beraten. Die Beratung und die Tipps waren hervorragend, schnell und sehr freundlich. Bemerkenswert ist auch, dass er für die Kurzberatung nichts berechnet hat. Alles in allem sehr empfehlenswert.

T
Thomas Neubauer
★★★★★

Herr Mazur meldete sich auf meine Online-Anfrage noch am selben Tag per E-Mail zurück. Sogar an einem Sonntag 👍 Im Telefonat empfand ich ihn als kompetent, unkompliziert und zugewandt. Gott sei Dank hat er es geschafft, aus der Sache auszukommen. Es ging um mehrere tausend Euro.

M
Müjdat Ottomann
★★★★★

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Thomas Neubauer
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Müjdat Ottomann
anwalt.de Bewertungen · ★★★★★ 5,0
★★★★★

Meine Erfahrung mit Herrn Mazur ist nur positiv. Er zeigte sich mir als ein Anwalt mit Herz und Verstand. Dabei bewies er Schnelligkeit und Engagement. Eine richterliche Entscheidung war am Ende nicht mehr notwendig – eine Anfrage an ihn lohnt sich!

J
J. V.
★★★★★

Herr Mazur hat mir jetzt schon mehrfach in mehreren Dingen geholfen. Er war immer super erreichbar, sehr kompetent und immer hilfsbereit. Alles in einem ein super Anwalt.

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Daniela Kappus
★★★★★

Herr Mazur ist äußerst kompetent und erklärt alles verständlich. Jede meiner Fragen wurde sinnvoll beantwortet, und er hat genau die passende Lösung für mein Anliegen gefunden. Absolut empfehlenswert!

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Rahel G.
★★★★★

Herr Mazur hat mich in einem Coaching-Fall im Bereich ZFU vertreten, wo Großkanzleien abgelehnt haben. Es wurden wirklich alle Möglichkeiten diskutiert und am Ende kam für mich ein sehr guter außergerichtlicher Vergleich raus. Ich habe mich jederzeit gut informiert und vertreten gefühlt.

A
A. S.
★★★★★

Es handelte sich um einen Coaching-Vertrag, der nichtig war. Allerdings gab es einige spezielle Themen, wodurch andere Anwälte den Fall nicht annehmen wollten. Herr Mazur hat sich dem Thema angenommen und war dabei immer sehr gut zu erreichen. Ich bin sehr dankbar für seine unkomplizierte Unterstützung.

N
N. M.
★★★★★

Herr Mazur ist ein freundlicher, kompetenter Anwalt, der meinen Fall nicht nur fachlich sondern auch menschlich exzellent begleitet hat. Ich kann ihn uneingeschränkt empfehlen!

A
Anna-Lea Wicking
★★★★★

Meine Erfahrung mit Herrn Mazur ist nur positiv. Er zeigte sich mir als ein Anwalt mit Herz und Verstand. Dabei bewies er Schnelligkeit und Engagement. Eine richterliche Entscheidung war am Ende nicht mehr notwendig – eine Anfrage an ihn lohnt sich!

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J. V.
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Daniela Kappus
★★★★★

Herr Mazur ist äußerst kompetent und erklärt alles verständlich. Jede meiner Fragen wurde sinnvoll beantwortet, und er hat genau die passende Lösung für mein Anliegen gefunden. Absolut empfehlenswert!

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Rahel G.
★★★★★

Herr Mazur hat mich in einem Coaching-Fall im Bereich ZFU vertreten, wo Großkanzleien abgelehnt haben. Es wurden wirklich alle Möglichkeiten diskutiert und am Ende kam für mich ein sehr guter außergerichtlicher Vergleich raus. Ich habe mich jederzeit gut informiert und vertreten gefühlt.

A
A. S.
★★★★★

Es handelte sich um einen Coaching-Vertrag, der nichtig war. Allerdings gab es einige spezielle Themen, wodurch andere Anwälte den Fall nicht annehmen wollten. Herr Mazur hat sich dem Thema angenommen und war dabei immer sehr gut zu erreichen. Ich bin sehr dankbar für seine unkomplizierte Unterstützung.

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N. M.
★★★★★

Herr Mazur ist ein freundlicher, kompetenter Anwalt, der meinen Fall nicht nur fachlich sondern auch menschlich exzellent begleitet hat. Ich kann ihn uneingeschränkt empfehlen!

A
Anna-Lea Wicking
Häufige Fragen

Häufige Fragen zu diesem Fall

Kann ich auch gegen einen Coaching-Anbieter mit Sitz im Ausland vorgehen?

In vielen Fällen ja. Entscheidend ist nicht der formale Firmensitz, sondern ob der Anbieter sein Angebot erkennbar auch auf Deutschland ausrichtet, etwa durch einen deutschsprachigen Auftritt, Euro-Preise oder gezielte Ansprache deutscher Kunden. Dann bleibt zwingender deutscher Verbraucherschutz nach Art. 6 Rom-I-VO oft anwendbar, auch bei Sitz in der Schweiz, Dubai oder den USA.

Was, wenn im Vertrag ausschließlich Schweizer Gerichte vereinbart sind?

Eine solche Gerichtsstandsklausel beendet die Prüfung nicht automatisch. Nach dem Lugano-Übereinkommen kann bei einem Verbrauchervertrag unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem eine Klage am eigenen Wohnsitz in Deutschland möglich sein, wenn der Anbieter seine Tätigkeit auf Deutschland ausrichtet.

Ist eine außergerichtliche Einigung genauso sicher wie ein Urteil?

Eine schriftliche, verbindliche Erstattungszusage mit Verzicht auf weitere Forderungen ist wirtschaftlich oft genauso wirksam wie ein Urteil, und deutlich schneller erreicht. Rechtlich ist sie aber keine gerichtliche Feststellung, dass der Vertrag unwirksam war, sondern eine einvernehmliche Lösung.

Was kostet die Ersteinschätzung?

Die erste Einschätzung Ihres Falls ist für Sie kostenlos und unverbindlich. Füllen Sie den Kurzfragebogen aus, ich melde mich persönlich bei Ihnen.

Sind Sie in einer ähnlichen Situation?

Ich prüfe Ihren Fall persönlich und kostenlos, auch wenn der Anbieter im Ausland sitzt.

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