Rechtsanwaltskanzlei Mazur
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Gerichtsurteil · Arbeitsgericht Wiesbaden

Klage auf Rückzahlung von Weiterbildungskosten (6.544,93 €) vollständig abgewiesen

Acht Jahre in derselben Kanzlei, eine Weiterbildung zur Notarfachwirtin auf eigenen Wunsch, und am Ende eine Klage über 6.544,93 €, weil sie irgendwann selbst gekündigt hatte. Das Arbeitsgericht Wiesbaden entschied: Die Rückzahlungsklausel war unwirksam. Die Klage wurde vollständig abgewiesen.

Klage vollständig abgewiesen Keine Rückzahlung von Weiterbildungskosten Kosten trägt die klagende Kanzlei
★★★★★ 5,0 | ★★★★★ 5,0 Die ganze Geschichte
Auf einen Blick
Gericht & Aktenzeichen
Arbeitsgericht Wiesbaden, 9 Ca 283/25
Verkündet am
18. Dezember 2025
Klägerin
Ehemalige Arbeitgeberin, eine Rechtsanwalts- und Notarkanzlei aus Limburg
Streitgegenstand
Rückzahlung von Weiterbildungskosten zur Notarfachwirtin, 6.544,93 €
Ergebnis
Klage vollständig abgewiesen
Rechtsgrundlage
§ 242 BGB (Treu und Glauben), § 307 BGB (AGB-Kontrolle)
Vollständiges Urteil als PDF ansehen

Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin hat Berufung eingelegt, der Verhandlungstermin vor dem Landesarbeitsgericht ist der 02.10.2026.

Kapitel 1

Acht Jahre in der Kanzlei, eine Weiterbildung auf eigenen Wunsch

Meine Mandantin arbeitete seit November 2016 als Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte in einer Rechtsanwalts- und Notarkanzlei, in Teilzeit mit 30 Wochenstunden, verteilt auf Montag bis Freitag. Auf ihren eigenen Wunsch hin schlossen sie und ihre Arbeitgeberin im Januar 2019 eine Vereinbarung: Sie sollte berufsbegleitend die Weiterbildung zur Notarfachwirtin absolvieren, ein Lehrgang, der samstags in Frankfurt stattfand und bis Mai 2020 lief.

Die Arbeitgeberin übernahm die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren sowie die Fahrtkosten, zusammen 5.761,17 €. Weil meine Mandantin alleinerziehende Mutter von drei Kindern war, zwei davon noch minderjährig, vereinbarten beide Seiten zusätzlich, dass sie an den 68 Freitagen der Lehrgangszeit bei vollem Gehalt vier Stunden weniger arbeiten musste, ein Ausgleich für die Samstage im Kurs.

Im Gegenzug enthielt die Weiterbildungsvereinbarung eine Rückzahlungsklausel: Wer das Arbeitsverhältnis innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss der Weiterbildung beendet, sollte je nach Zeitpunkt 100, 75 oder 50 Prozent der übernommenen Kosten zurückzahlen.

Kapitel 2

Die Prüfung bestanden, über vier Jahre weitergearbeitet, dann die Kündigung

Im Oktober 2020 legte meine Mandantin ihre Prüfung zur Notarfachwirtin erfolgreich ab. Sie blieb danach noch mehr als vier Jahre in der Kanzlei, bevor sie ihr Arbeitsverhältnis selbst ordentlich zum 31. Dezember 2024 kündigte.

Im Februar und März 2025 forderte die ehemalige Arbeitgeberin sie zur Rückzahlung von 50 Prozent der Weiterbildungskosten auf, 2.880,92 €, gestützt auf die fünfjährige Bindungsfrist aus der Vereinbarung von 2019. Meine Mandantin verweigerte die Zahlung.

Jedenfalls die vereinbarte fünfjährige Bindung verstößt gegen Treu und Glauben und führt zur Unwirksamkeit dieses Teils der Rückzahlungsvereinbarung.

Arbeitsgericht Wiesbaden, Az. 9 Ca 283/25, Entscheidungsgründe
Kapitel 3

Die Klage, und ein zweiter Antrag als Rückfalloption

Die ehemalige Arbeitgeberin verklagte meine Mandantin auf Zahlung der 2.880,58 €. Mit einer Klageerweiterung stellte sie zusätzlich einen Hilfsantrag: Sollte sie mit der Rückzahlungsforderung nicht durchdringen, verlangte sie stattdessen die Vergütung zurück, die während der 68 freien Freitage gezahlt worden war, 3.664,35 €. Zusammen ergab das einen Streitwert von 6.544,93 €.

Ich übernahm die Verteidigung gegen beide Anträge. Vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden ging es damit um mehr als nur die ursprüngliche Rückzahlungsklausel: Es ging darum, ob die Kanzlei auf zwei verschiedenen Wegen an ihr Geld kommen konnte, wenn der erste nicht funktionierte.

Kapitel 4 · Rechtliche Würdigung

Warum das Gericht die Klage vollständig abwies

Das Arbeitsgericht Wiesbaden prüfte die Rückzahlungsklausel auf zwei unabhängigen Wegen, und auf beiden Wegen war sie unwirksam.

1

Bindungsdauer und Fortbildungsdauer müssen zueinander passen

Nach ständiger BAG-Rechtsprechung muss die vereinbarte Bindungsfrist im Verhältnis zur tatsächlichen Dauer der Fortbildung stehen. Die reine Unterrichtszeit meiner Mandantin entsprach rund zwei bis 2,4 Monaten. Bei einer so kurzen Fortbildung ist im Regelfall höchstens eine zweijährige Bindung zulässig, vereinbart waren aber fünf Jahre.

2

Unabhängig davon, wer die Vereinbarung formuliert hat

Selbst wenn man die Klausel als individuell ausgehandelt ansieht statt als vorformulierte Bedingung: Eine fünfjährige Bindung für eine derart kurze Weiterbildung verstößt gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) und ist bereits deshalb unwirksam.

3

Auch als allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam

Zusätzlich wertete das Gericht die Klausel als von der Arbeitgeberin gestellte allgemeine Geschäftsbedingung, die unangemessen benachteiligt, weil sie eine Rückzahlung verlangt, ganz gleich aus welchem Grund und von welcher Seite das Arbeitsverhältnis endet (§ 307 BGB). Eine Rückführung auf ein zulässiges Maß scheidet aus, die Klausel fällt insgesamt weg.

Auch der Hilfsantrag scheiterte. Die klagende Kanzlei versuchte hilfsweise, stattdessen die während der Freistellungstage gezahlte Vergütung zurückzufordern. Auch das lehnte das Gericht ab: Es gab weder eine vertragliche Grundlage dafür noch einen Anspruch aus § 812 BGB oder dem Wegfall der Geschäftsgrundlage.

Da die Klägerin mit beiden Anträgen vollständig unterlag, muss sie gemäß § 91 Abs. 1 ZPO sämtliche Kosten des Rechtsstreits tragen. Der festgesetzte Streitwert von 6.544,93 € entspricht der Summe beider Zahlungsforderungen. → Übersicht: Arbeitsrecht bei Rechtsanwaltskanzlei Mazur

Rechtsanwalt Tim Mazur
Ich bin Rechtsanwalt Tim Mazur

Diesen Fall habe ich persönlich vor dem Arbeitsgericht vertreten, von der ersten Stellungnahme bis zum Urteil.

Bei mir zählen persönliche Bearbeitung Ihres Falles und der direkte, persönliche Draht zu mir. Der Fokus liegt auf einer klaren, gut begründeten Verteidigung Ihrer Position. Wenn nötig, gehe ich dafür auch vor Gericht.

Betrifft Sie das?

Wurden Sie zur Rückzahlung von Fortbildungs- oder Ausbildungskosten aufgefordert?

Rückzahlungsklauseln in Arbeitsverträgen sind weit verbreitet, aber oft unwirksam. Entscheidend sind vor allem das Verhältnis von Fortbildungs- und Bindungsdauer sowie die genaue Formulierung der Klausel.

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Häufige Fragen

Häufige Fragen zu diesem Fall

Ich wurde auch zur Rückzahlung von Fortbildungskosten aufgefordert. Muss ich zahlen?

Nicht automatisch. Entscheidend sind vor allem die Formulierung der Klausel und das Verhältnis von Fortbildungs- zu Bindungsdauer. Dieser Fall zeigt: Selbst eine schriftlich vereinbarte Klausel kann unwirksam sein.

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Warum wurde die Klage sowohl wegen der Bindungsfrist als auch als AGB abgewiesen?

Das Gericht prüfte beide rechtlichen Wege unabhängig voneinander. So hat das Ergebnis auch dann Bestand, wenn eine der beiden Bewertungen im Einzelfall anders ausfallen würde.

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Auch eine kürzere Frist muss im angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Dauer der Fortbildung stehen. Eine pauschale Zahl allein sagt wenig, es lohnt sich, die konkrete Klausel prüfen zu lassen.

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