Acht Jahre in der Kanzlei, eine Weiterbildung auf eigenen Wunsch
Meine Mandantin arbeitete seit November 2016 als Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte in einer Rechtsanwalts- und Notarkanzlei, in Teilzeit mit 30 Wochenstunden, verteilt auf Montag bis Freitag. Auf ihren eigenen Wunsch hin schlossen sie und ihre Arbeitgeberin im Januar 2019 eine Vereinbarung: Sie sollte berufsbegleitend die Weiterbildung zur Notarfachwirtin absolvieren, ein Lehrgang, der samstags in Frankfurt stattfand und bis Mai 2020 lief.
Die Arbeitgeberin übernahm die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren sowie die Fahrtkosten, zusammen 5.761,17 €. Weil meine Mandantin alleinerziehende Mutter von drei Kindern war, zwei davon noch minderjährig, vereinbarten beide Seiten zusätzlich, dass sie an den 68 Freitagen der Lehrgangszeit bei vollem Gehalt vier Stunden weniger arbeiten musste, ein Ausgleich für die Samstage im Kurs.
Im Gegenzug enthielt die Weiterbildungsvereinbarung eine Rückzahlungsklausel: Wer das Arbeitsverhältnis innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss der Weiterbildung beendet, sollte je nach Zeitpunkt 100, 75 oder 50 Prozent der übernommenen Kosten zurückzahlen.
Die Prüfung bestanden, über vier Jahre weitergearbeitet, dann die Kündigung
Im Oktober 2020 legte meine Mandantin ihre Prüfung zur Notarfachwirtin erfolgreich ab. Sie blieb danach noch mehr als vier Jahre in der Kanzlei, bevor sie ihr Arbeitsverhältnis selbst ordentlich zum 31. Dezember 2024 kündigte.
Im Februar und März 2025 forderte die ehemalige Arbeitgeberin sie zur Rückzahlung von 50 Prozent der Weiterbildungskosten auf, 2.880,92 €, gestützt auf die fünfjährige Bindungsfrist aus der Vereinbarung von 2019. Meine Mandantin verweigerte die Zahlung.
Jedenfalls die vereinbarte fünfjährige Bindung verstößt gegen Treu und Glauben und führt zur Unwirksamkeit dieses Teils der Rückzahlungsvereinbarung.
Arbeitsgericht Wiesbaden, Az. 9 Ca 283/25, EntscheidungsgründeDie Klage, und ein zweiter Antrag als Rückfalloption
Die ehemalige Arbeitgeberin verklagte meine Mandantin auf Zahlung der 2.880,58 €. Mit einer Klageerweiterung stellte sie zusätzlich einen Hilfsantrag: Sollte sie mit der Rückzahlungsforderung nicht durchdringen, verlangte sie stattdessen die Vergütung zurück, die während der 68 freien Freitage gezahlt worden war, 3.664,35 €. Zusammen ergab das einen Streitwert von 6.544,93 €.
Ich übernahm die Verteidigung gegen beide Anträge. Vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden ging es damit um mehr als nur die ursprüngliche Rückzahlungsklausel: Es ging darum, ob die Kanzlei auf zwei verschiedenen Wegen an ihr Geld kommen konnte, wenn der erste nicht funktionierte.
