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Echter Fall aus meiner Praxis · Amtsgericht Senftenberg

„Insight Freedom Club": Warum ein Amtsgericht den Coaching-Vertrag für nichtig erklärte

Ein Telefonanruf, ein Vertrag über 4.735,46 €, wovon die Mandantin bereits 1.973,10 € gezahlt hatte, ein abgelehnter Widerruf und am Ende ein Gericht, das dem Anbieter ins Gesicht sagt, sein Programm rieche nach „heißer Luft". Das ist die Geschichte hinter dem Urteil vom 10. August 2026.

1.973,10 € vollständig zurückerhalten Vertrag über 4.735 € für nichtig erklärt Kosten trägt Digistore24
★★★★★ 5,0 | ★★★★★ 5,0 Die ganze Geschichte
Auf einen Blick
Gericht & Aktenzeichen
Amtsgericht Senftenberg, 21 C 41/26
Verkündet am
10. August 2026
Beklagte
Digistore24 GmbH, Hildesheim
Streitgegenstand
„Insight Freedom Club" E-Learning-Programm, 4.735,46 €
Ergebnis
1.973,10 € + Zinsen + Anwaltskosten
Rechtsgrundlage
§ 7 Abs. 1 FernUSG (Nichtigkeit), § 812 BGB
Vollständiges Urteil als PDF ansehen
Kapitel 1

Ein Anruf, ein „Freiheitsversprechen"

Die Mandantin arbeitete zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses als Betreuungskraft in einem Pflegeheim. Am 30. Juli 2025 bestellte sie bei der Digistore24 GmbH ein „Online-Coachingprogramm" zum Gesamtpreis von 4.735,46 €, nach eigenen Angaben unmittelbar nach einem Telefonat mit einer Mitarbeiterin des Anbieters, bei dem laut ihrer Schilderung erheblicher zeitlicher Druck aufgebaut wurde.

Beworben wurde das Programm „Insight Freedom Club" als 12-monatiger Zugang zu einer digitalen E-Learning-Plattform, ergänzt um sechs Live-Workshops vor Ort in Brandenburg an der Havel. Das Versprechen: finanzielle und unternehmerische Unabhängigkeit durch den Aufbau eines eigenen Online-Geschäfts. Der Mandantin wurde zudem eine persönliche Einführung, individuelle Betreuung und eine „Geld-Zurück-Garantie" in Aussicht gestellt.

Kapitel 2

Zehn Raten, ein abgelehnter Widerruf

Bezahlt wurde über eine mit dem Vertrag verbundene PayPal-Ratenzahlung. Die Mandantin leistete zehn Raten à 197,31 €, insgesamt 1.973,10 €, bevor sie die Zahlungen einstellte.

Bereits am 13. August 2025, nur zwei Wochen nach Vertragsschluss, erklärte sie schriftlich den Widerruf. Die Antwort kam postwendend: Digistore24 lehnte den Widerruf am 14. August 2025 ab. Ein Widerruf komme, so die Beklagte, „nicht in Betracht".

Nach dem Inhalt der Leistungsbeschreibung liegt hingegen sogar der Verdacht nahe, dass es sich schlicht um „heiße Luft" handelt.

Amtsgericht Senftenberg, Az. 21 C 41/26, Entscheidungsgründe
Kapitel 3

Keine Einigung, also der Weg vor Gericht

Mit dieser Zurückweisung stand die Mandantin vor einer schwierigen Lage: bereits knapp 2.000 € gezahlt, keine Aussicht auf freiwillige Rückerstattung, und ein Anbieter, der sich schriftlich weigerte, überhaupt zu verhandeln. Genau in diesem Moment übernahm ich den Fall.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 19. Januar 2026 machte ich gegenüber Digistore24 die Unwirksamkeit des Vertrags nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz geltend, hilfsweise erneut den Widerruf. Da keine außergerichtliche Einigung zustande kam, blieb nur der Weg vor Gericht.

Kapitel 4 · Rechtliche Würdigung

Warum das Gericht den Vertrag für nichtig erklärte

Das Amtsgericht Senftenberg prüfte alle drei gesetzlichen Voraussetzungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes (§ 1 Abs. 1 FernUSG) und bejahte alle drei.

1

Vermittlung von Wissen und Kenntnissen

Bereits die eigene Bezeichnung als „E-Learning-Plattform" belegte laut Gericht die entgeltliche Wissensvermittlung, unabhängig davon, wie werthaltig die Inhalte tatsächlich waren.

2

Räumliche Trennung

Die Vermittlung erfolgte in erster Linie über Lehrvideos, nicht per Direktunterricht. Damit waren Anbieter und Teilnehmerin überwiegend räumlich getrennt.

3

Lernerfolgskontrolle

Die „Live-Workshops" reichten aus: Wo auf bereits Erlerntem aufgebaut wird, gehören dazu zwangsläufig auch Rückfragen zum Verständnis. Das genügt dem Gericht zufolge bereits.

Unternehmer oder Verbraucherin? Spielte keine Rolle. Das Gericht stellte klar, dass die Vorschriften des FernUSG nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck nicht auf Verbraucher beschränkt sind, unter Verweis auf die aktuelle BGH-Rechtsprechung.

Da die Digistore24 GmbH über keine ZFU-Zulassung nach § 12 Abs. 1 FernUSG verfügte, war der Vertrag damit gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG von Anfang an nichtig. Das hatte zur Folge, dass die Mandantin die gezahlten Raten über § 812 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung) zurückfordern konnte. Einen Gegenanspruch auf Wertersatz lehnte das Gericht ab, da Digistore24 nicht darlegen konnte, dass die erbrachte Leistung überhaupt einen Marktwert hatte. → Vollständiger Überblick: FernUSG und alle BGH-Urteile 2025/2026

Einordnung

Wer steckt hinter „Insight Freedom Club"?

Im Urteil selbst tritt ausschließlich die Digistore24 GmbH als Beklagte auf. Sie war als Vertragspartnerin der Endkundin rechtlich verantwortlich, unabhängig davon, wer das Programm inhaltlich konzipiert hat. Nach öffentlich zugänglichen Quellen, unter anderem der eigenen Website des Programms, steht hinter der Marke „Insight Freedom Club" der Coach Marko Slusarek mit seinem Unternehmen „Master Life Empire GmbH".

Andere Kanzleien und Verbraucherschutzorganisationen berichten zusätzlich von verwandten Angeboten desselben Anbieters, etwa dem „Smart Profit System", sowie von Fällen, in denen das Programm auch über die Plattform CopeCart zu Preisen um 3.900 € vertrieben wurde. Diese Berichte stammen von Dritten. Wir geben sie hier lediglich zur Einordnung wieder, ohne sie im Rahmen dieses Falls selbst geprüft zu haben.

Für Sie als Betroffene ändert das nichts an der rechtlichen Bewertung: Entscheidend ist, wer auf Ihrer Rechnung als Verkäufer steht, meist eine Plattform wie Digistore24 oder CopeCart, die als eigentliche Vertragspartnerin haftet.

Quellen: eigene Recherche auf Basis öffentlich zugänglicher Informationen (u. a. insight-freedom.club, Verbraucherdienst e.V., anwaltliche Fachartikel Dritter). Stand: August 2026.

Rechtsanwalt Tim Mazur
Ich bin Rechtsanwalt Tim Mazur

Diesen Fall habe ich persönlich vor Gericht vertreten, vom ersten Schreiben an Digistore24 bis zum Urteil.

Bei mir zählen persönliche Bearbeitung Ihres Falles und der direkte, persönliche Draht zu mir. Der Fokus liegt auf der schnellen, präzisen Rückforderung Ihres Geldes im außergerichtlichen Bereich. Wenn nötig, gehe ich aber auch vor Gericht.

Betrifft Sie das?

Haben Sie einen ähnlichen Vertrag abgeschlossen?

Nicht nur bei „Insight Freedom Club": Dieses Muster aus hohem Preis, starkem Verkaufsdruck und einer E-Learning-Plattform ohne ZFU-Zulassung findet sich bei vielen Online-Coaching-Programmen.

Das sagen meine Mandant:innen ★★★★★ 5,0 | ★★★★★ 5,0

Das sagen meine Mandant:innen

123 Bewertungen auf Google und Anwalt.de, jede einzelne mit 5 Sternen

Google Bewertungen · ★★★★★ 5,0
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Ich kann Herrn Mazur nur weiterempfehlen. Er hat mir in einem komplizierteren Fall mit dem Widerruf einer Online-Ausbildung weitergeholfen. Herr Mazur war stets super erreichbar, meldete sich immer schnell zurück und setzte sich sehr dafür ein, dass ich das erhalte, was mir zusteht.

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Müjdat Ottomann
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anwalt.de Bewertungen · ★★★★★ 5,0
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Meine Erfahrung mit Herrn Mazur ist nur positiv. Er zeigte sich mir als ein Anwalt mit Herz und Verstand. Dabei bewies er Schnelligkeit und Engagement. Eine richterliche Entscheidung war am Ende nicht mehr notwendig – eine Anfrage an ihn lohnt sich!

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J. V.
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Daniela Kappus
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Herr Mazur ist äußerst kompetent und erklärt alles verständlich. Jede meiner Fragen wurde sinnvoll beantwortet, und er hat genau die passende Lösung für mein Anliegen gefunden. Absolut empfehlenswert!

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Rahel G.
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Herr Mazur hat mich in einem Coaching-Fall im Bereich ZFU vertreten, wo Großkanzleien abgelehnt haben. Es wurden wirklich alle Möglichkeiten diskutiert und am Ende kam für mich ein sehr guter außergerichtlicher Vergleich raus. Ich habe mich jederzeit gut informiert und vertreten gefühlt.

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A. S.
★★★★★

Es handelte sich um einen Coaching-Vertrag, der nichtig war. Allerdings gab es einige spezielle Themen, wodurch andere Anwälte den Fall nicht annehmen wollten. Herr Mazur hat sich dem Thema angenommen und war dabei immer sehr gut zu erreichen. Ich bin sehr dankbar für seine unkomplizierte Unterstützung.

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N. M.
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Herr Mazur ist ein freundlicher, kompetenter Anwalt, der meinen Fall nicht nur fachlich sondern auch menschlich exzellent begleitet hat. Ich kann ihn uneingeschränkt empfehlen!

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Anna-Lea Wicking
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Anna-Lea Wicking
Häufige Fragen

Häufige Fragen zu diesem Fall

Gilt dieses Urteil auch für meinen Vertrag mit „Insight Freedom Club"?

Nicht automatisch. Deutsche Gerichte entscheiden im Einzelfall, und Ihr Vertrag kann im Detail abweichen. Das Urteil zeigt aber, dass die Argumentation grundsätzlich erfolgreich ist.

Ich prüfe Ihren konkreten Vertrag kostenlos und sage Ihnen ehrlich, wie Ihre Erfolgsaussichten stehen.

Warum wurde die Klage gegen Digistore24 und nicht gegen den Coach geführt?

Digistore24 trat im Checkout als Vertragspartner der Endkundin auf. Rechtlich war damit Digistore24, nicht der dahinterstehende Coach, die richtige Anspruchsgegnerin.

Ist es zu spät, wenn mein Widerruf schon abgelehnt wurde?

Nein. Genau das ist in diesem Fall passiert. Die Ablehnung des Widerrufs war nicht das Ende, sondern erst der Anfang. Über die Nichtigkeit nach dem FernUSG lässt sich ein Vertrag oft auch dann noch angreifen, wenn ein Widerruf bereits gescheitert ist.

Was kostet die Ersteinschätzung?

Die erste Einschätzung Ihres Falls ist für Sie kostenlos und unverbindlich. Füllen Sie den Kurzfragebogen aus, ich melde mich persönlich bei Ihnen.

Sind Sie in einer ähnlichen Situation?

Ich prüfe Ihren Fall persönlich und kostenlos, so wie in diesem Fall, wenn nötig auch bis zum Urteil.

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