Diese Seite soll Ihnen eine erste Selbsteinschätzung ermöglichen.
Nicht jeder Coaching-Vertrag ist automatisch nichtig, und nicht jede Rückforderung hat die gleichen Chancen. Auf dieser Seite erkläre ich offen, welche Faktoren für Sie sprechen und welche gegen Sie sprechen. Machen Sie den kostenlosen Selbstcheck und sehen Sie sofort, wo Sie stehen.
Nicht jeder Coaching-Vertrag ist automatisch nichtig. Diese Seite erklärt ehrlich, welche Faktoren für und gegen Ihren Fall sprechen, plus kostenloser Selbstcheck.
Rechtsanwalt Tim Mazur: Ich schätze Ihre Erfolgsaussichten ehrlich und persönlich ein.
Diese Faktoren stammen aus der aktuellen BGH-Rechtsprechung und der praktischen Erfahrung aus hunderten geprüften Coaching-Verträgen.
Der zentrale Angriffspunkt: Ohne staatliche Zulassung der Zentralstelle für Fernunterricht ist ein als Fernunterricht einzustufender Vertrag nach § 7 FernUSG von Anfang an nichtig.
Videos, Aufzeichnungen, Skripte und Selbstlernmaterialien sprechen für die „räumliche Trennung" im Sinne des FernUSG, ein zentrales Tatbestandsmerkmal.
Nach dem BGH genügt bereits ein vertragliches Fragerecht (Q&A, Feedback, Chat) für die „Lernerfolgskontrolle". Die Hürde ist niedrig.
Module, Lektionen, eine Bezeichnung als „Ausbildung" oder ein vorgegebener Ablauf sprechen für strukturierte Wissensvermittlung statt reiner Beratung.
CopeCart, Digistore24, Namotto & Co. treten oft selbst als Vertragspartner auf: ein deutsches Unternehmen, leicht erreichbar, unabhängig davon, wo der Coach sitzt.
Über § 358 BGB (Einwendungsdurchgriff) lässt sich die Nichtigkeit auch gegenüber dem Finanzierer geltend machen, selbst wenn der Coach nicht mehr erreichbar ist.
Der BGH hat mehrfach bestätigt: Das FernUSG schützt auch Selbstständige und Unternehmer, nicht nur Verbraucher.
Laut BGH III ZR 137/25 begründet reine Echtzeit-Kommunikation ohne aufgezeichnete Inhalte oft keine „räumliche Trennung". Ein zentraler Baustein fehlt dann.
Echtes Consulting oder Mentoring ohne strukturierten Lehrplan und ohne systematische Wissensvermittlung fällt tendenziell nicht unter das FernUSG.
Selten, aber möglich: Wenn der Anbieter wirklich zugelassen ist, entfällt der Hauptangriffspunkt über das FernUSG vollständig.
Wer die Nichtigkeit geltend macht, trägt die Darlegungs- und Beweislast. Fehlen Vertrag, AGB oder Rechnung, wird die Beweisführung schwerer, aber selten unmöglich.
Ohne deutschen Reseller als Vertragspartner ist die Durchsetzung im Ausland grundsätzlich möglich, aber oft langwieriger und aufwändiger.
Der BGH hat in mehreren Urteilen 2024–2026 klargestellt: Es gibt keine starre Prozentgrenze und keine schematische Betrachtung. Ob ein Coaching-Vertrag nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) nichtig ist, hängt immer von einer Gesamtwürdigung des konkreten Vertrags ab: wie er beworben, abgeschlossen und tatsächlich durchgeführt wurde.
Das bedeutet auch: Werbeversprechen a la „100 % Erfolgsquote" oder „jeder Coaching-Vertrag ist nichtig" sind unseriös. Manche der oben genannten Faktoren sind eindeutig, andere sind Grenzfälle, und manche sprechen tatsächlich eher gegen eine Rückforderung nach dem FernUSG, auch wenn dann oft noch andere rechtliche Hebel greifen.
Beantworten Sie sieben kurze Fragen zu Ihrem Coaching-Vertrag. Sie erhalten sofort eine erste, grobe Einschätzung, ganz ohne Anmeldung oder Datenübertragung.
Die oben genannten Pro- und Contra-Faktoren sind keine Vermutung, sondern leiten sich direkt aus dieser Rechtsprechung ab.
Der BGH bestätigte, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz auf viele Online-Coaching-Formate anwendbar ist. Fehlt die ZFU-Zulassung, ist der Vertrag von Anfang an nichtig.
Die Nichtigkeit gilt auch dann, wenn das Coaching bereits genutzt wurde, und auch dann, wenn der Vertrag von einem Unternehmer abgeschlossen wurde.
Reine Live-Calls ohne aufgezeichnete Lernmaterialien begründen nicht automatisch einen Fernunterrichtsvertrag. Entscheidend ist das Gesamtformat.
Viele Online-Coachings basieren auf einem persönlichen Vertrauensverhältnis. In diesen Fällen greift § 627 BGB: Der Vertrag kann jederzeit und ohne Frist gekündigt werden, unabhängig vom FernUSG. Bereits gezahlte Honorare für noch nicht erbrachte Leistungen sind zurückzufordern.
→ Vollständiger Überblick: FernUSG und alle BGH-Urteile 2025/2026
Manche Umstände verbessern Ihre Position unabhängig vom FernUSG selbst. Mehr dazu auf den jeweiligen Themenseiten.
Diese Plattformen sind oft selbst Ihr Vertragspartner: ein deutsches Unternehmen, unabhängig vom Sitz des Coaches.
Mehr erfahren →Namotto tritt selbst als Reseller auf, mit klaren Konsequenzen für die Frage, wer Ihr Anspruchsgegner ist.
Mehr erfahren →Diagonal, Debtist oder Culpa Inkasso wegen eines Coaching-Vertrags? Das ändert nichts an der Nichtigkeit. Ich wehre ab.
Mehr erfahren →Anonymisierte Beispiele aus der Kanzleipraxis. Namen und Details wurden zum Schutz der Mandanten geändert.
Lebenslanger Zugang zu einer KI-Signalgruppe, Video-Module, Premium-Support. Keine ZFU-Zulassung, überwiegend zeitversetzte Inhalte: ein klarer Pro-Fall. Vollständige Erstattung ohne weitere Einwände.
✓ Außergerichtlich – vollständige RückzahlungFinanzierung über PayPal-Ratenzahlung. Auch ohne direkten Zugriff auf den Coach: Über § 358 BGB erstattete PayPal den gesamten Kaufpreis und stornierte die Finanzierung.
✓ Außergerichtlich – vollständige RückzahlungTrotz bereits eingeschalteten Inkassounternehmens: Widerspruch unter Berufung auf das FernUSG. Nach zwei anwaltlichen Schreiben wurden keine weiteren Forderungen mehr geltend gemacht.
✓ Außergerichtlich – Forderung vollständig abgewehrt* Die dargestellten Fälle sind anonymisiert und stellen keine Garantie für den Ausgang Ihres Falls dar. Jeder Sachverhalt ist individuell zu beurteilen.
117 Bewertungen auf Google und Anwalt.de – jede einzelne mit 5 Sternen
Ich kann Herrn Mazur nur weiterempfehlen. Er hat mir in einem komplizierteren Fall mit dem Widerruf einer Online-Ausbildung weitergeholfen. Herr Mazur war stets super erreichbar, meldete sich immer schnell zurück und setzte sich sehr dafür ein, dass ich das erhalte, was mir zusteht.
Ich bin so dankbar für die Unterstützung durch Herrn Mazur im Rahmen eines Widerrufs. Er war von der ersten Minute an erreichbar, stand jederzeit an meiner Seite und hat mich durch den Prozess sehr kompetent begleitet. Seine transparente Arbeitsweise und fachliche Kompetenz haben mir viel Sicherheit gegeben.
Ich kann Herrn Mazur uneingeschränkt empfehlen. In einer für mich zunächst sehr belastenden Situation im Zusammenhang mit einem rechtlich unwirksamen Coaching-Vertrag hat er mich äußerst professionell und engagiert vertreten.
Herr Mazur hat mich im Bereich ZFU / Vertragsrecht vertreten. Ich war mit dem Mandat sehr zufrieden. Es wurden wirklich alle Möglichkeiten diskutiert und am Ende kam für mich ein sehr guter außergerichtlicher Vergleich raus.
Herr Mazur hat mich zum Thema Online-Vertrag per Mail beraten. Die Beratung und die Tipps waren hervorragend, schnell und sehr freundlich. Bemerkenswert ist auch, dass er für die Kurzberatung nichts berechnet hat. Alles in allem sehr empfehlenswert.
Herr Mazur meldete sich auf meine Online-Anfrage noch am selben Tag per E-Mail zurück. Sogar an einem Sonntag 👍 Im Telefonat empfand ich ihn als kompetent, unkompliziert und zugewandt. Gott sei Dank hat er es geschafft, aus der Sache auszukommen. Es ging um mehrere tausend Euro.
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Meine Erfahrung mit Herrn Mazur ist nur positiv. Er zeigte sich mir als ein Anwalt mit Herz und Verstand. Dabei bewies er Schnelligkeit und Engagement. Eine richterliche Entscheidung war am Ende nicht mehr notwendig – eine Anfrage an ihn lohnt sich!
Herr Mazur hat mir jetzt schon mehrfach in mehreren Dingen geholfen. Er war immer super erreichbar, sehr kompetent und immer hilfsbereit. Alles in einem ein super Anwalt.
Herr Mazur ist äußerst kompetent und erklärt alles verständlich. Jede meiner Fragen wurde sinnvoll beantwortet, und er hat genau die passende Lösung für mein Anliegen gefunden. Absolut empfehlenswert!
Herr Mazur hat mich in einem Coaching-Fall im Bereich ZFU vertreten, wo Großkanzleien abgelehnt haben. Es wurden wirklich alle Möglichkeiten diskutiert und am Ende kam für mich ein sehr guter außergerichtlicher Vergleich raus. Ich habe mich jederzeit gut informiert und vertreten gefühlt.
Es handelte sich um einen Coaching-Vertrag, der nichtig war. Allerdings gab es einige spezielle Themen, wodurch andere Anwälte den Fall nicht annehmen wollten. Herr Mazur hat sich dem Thema angenommen und war dabei immer sehr gut zu erreichen. Ich bin sehr dankbar für seine unkomplizierte Unterstützung.
Herr Mazur ist ein freundlicher, kompetenter Anwalt, der meinen Fall nicht nur fachlich sondern auch menschlich exzellent begleitet hat. Ich kann ihn uneingeschränkt empfehlen!
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Nein. Der Selbstcheck gibt Ihnen eine erste, grobe Orientierung anhand der wichtigsten Faktoren aus der bisherigen Rechtsprechung.
Eine verlässliche Einschätzung ist immer eine Einzelfallprüfung, bei der ich Ihren konkreten Vertrag, die tatsächliche Durchführung des Coachings und alle Unterlagen ansehe.
Es gibt keinen einzelnen entscheidenden Faktor: Der BGH verlangt eine Gesamtwürdigung.
Am häufigsten entscheidend sind: ob überwiegend asynchrone Inhalte vermittelt wurden, ob eine ZFU-Zulassung vorliegt, und ob eine Möglichkeit zu Rückfragen bestand.
Möglich, aber schwieriger. Reine Echtzeit-Live-Calls ohne Aufzeichnung sprechen laut BGH III ZR 137/25 eher gegen die Anwendbarkeit des FernUSG.
Andere Ansatzpunkte wie eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung oder das jederzeitige Kündigungsrecht nach § 627 BGB können aber trotzdem greifen. Das prüfe ich im Einzelfall.
Ja, das ist ein häufiges Missverständnis. Das Fernunterrichtsschutzgesetz schützt nicht nur Verbraucher, sondern greift grundsätzlich auch bei Selbstständigen und Unternehmern.
Der Widerruf nach Verbraucherrecht hingegen steht nur Verbrauchern zu. Ich prüfe für Ihren konkreten Fall, welche Anspruchsgrundlage die stärkere ist.
Die erste Einschätzung Ihres Falls ist für Sie kostenlos und unverbindlich. Füllen Sie den Kurzfragebogen aus, ich melde mich persönlich bei Ihnen.
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, übernimmt diese häufig die anfallenden Anwaltskosten für das weitere Vorgehen.