Rechtsanwalt Tim Mazur – ich prüfe Ihren Aufhebungsvertrag persönlich und verhandle Ihre Abfindung in Rheingau-Taunus & Rhein-Main-Gebiet.
Ein Aufhebungsvertrag (auch Auflösungsvertrag genannt) beendet Ihr Arbeitsverhältnis einvernehmlich – anders als bei der Kündigung müssen hier beide Seiten zustimmen. Nach §623 BGB ist zwingend die Schriftform vorgeschrieben: mündliche Vereinbarungen, E-Mails oder Faxe sind unwirksam, das Arbeitsverhältnis besteht dann fort.
| Kündigung | Aufhebungsvertrag | |
|---|---|---|
| Zustimmung | Einseitig | Beide Parteien müssen zustimmen |
| Kündigungsfrist | Gesetzlich/vertraglich bindend | Frei vereinbar, auch fristlos möglich |
| Kündigungsschutz (KSchG) | Greift | Entfällt vollständig |
| Sonderkündigungsschutz | Greift (Schwangerschaft, Elternzeit, Schwerbehinderung) | Entfällt |
| Betriebsrat/Personalrat | Muss angehört werden | Keine Anhörung nötig |
| Klagemöglichkeit | Kündigungsschutzklage möglich | Nur Anfechtung unter engen Voraussetzungen |
Ein Aufhebungsvertrag hebelt den gesetzlichen Kündigungsschutz vollständig aus – auch bei Arbeitnehmern, die eigentlich besonders geschützt wären. Genau deshalb sollten Sie einen angebotenen Aufhebungsvertrag nie unter Zeitdruck unterschreiben.
Ein Aufhebungsvertrag ist nicht per se gut oder schlecht – er verschiebt nur Risiken und Chancen zwischen den Parteien. Diese Punkte sollten Sie kennen, bevor Sie sich entscheiden.
Ein sauber formulierter Aufhebungsvertrag regelt weit mehr als nur den Beendigungszeitpunkt. Fehlt einer dieser Punkte oder ist er ungünstig formuliert, kann Sie das Geld oder Ansprüche kosten.
Ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht bei einem Aufhebungsvertrag grundsätzlich nicht – sie ist reine Verhandlungssache. In der Praxis lassen sich mit guter Verhandlungsführung häufig deutlich höhere Summen erzielen, als das erste Angebot des Arbeitgebers vorsieht.
Beispielrechnung: Bei 3 Jahren Betriebszugehörigkeit und 3.000 € Bruttomonatsgehalt ergibt die Regelabfindung (0,5 × Gehalt × Jahre): 0,5 × 3.000 € × 3 = 4.500 €.
Über die Fünftelregelung (§34 EStG) lässt sich die Steuerlast auf eine Abfindung oft erheblich senken – dabei wird sie rechnerisch auf fünf Jahre verteilt, um die Steuerprogression abzumildern.
→ Abfindungshöhe für Ihren Fall berechnen (Abfindungsrechner)Nach §159 SGB III wertet die Agentur für Arbeit den Abschluss eines Aufhebungsvertrags grundsätzlich als versicherungswidriges Verhalten – Sie haben schließlich selbst an der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses mitgewirkt. Die Folge kann eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen ohne Arbeitslosengeld sein, plus eine Kürzung der gesamten Bezugsdauer um mindestens ein Viertel.
Eine Arbeitgeberkündigung wurde konkret angekündigt – bloße Befürchtung reicht nicht. Es braucht objektiv erkennbare Anzeichen wie Personalgespräche, schriftliche Hinweise oder Umstrukturierungsmaßnahmen.
Die angedrohte Kündigung wäre betriebs- oder personenbedingt gewesen, z.B. wegen Stellenabbau oder krankheitsbedingter Einschränkungen. Verhaltensbedingte Gründe zählen nicht.
Die ordentliche Kündigungsfrist wird eingehalten. Wird das Arbeitsverhältnis früher beendet, droht statt der Sperrzeit eine zusätzliche Ruhenszeit nach §158 SGB III.
Schwangerschaft, Elternzeit, Schwerbehinderung oder Betriebsratsmitgliedschaft liegen nicht vor – sonst geht die Agentur eher davon aus, dass der Aufhebungsvertrag nicht alternativlos war.
Als Richtwert gelten bis zu 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Bei höheren Summen prüft die Agentur zusätzlich, ob die hypothetische Kündigung rechtmäßig gewesen wäre.
Diese beiden Begriffe werden häufig verwechselt – dabei unterscheiden sich die Folgen erheblich.
Hier verschiebt sich nur der Auszahlungsbeginn des Arbeitslosengeldes nach hinten. Höhe und Gesamtdauer Ihres Anspruchs bleiben erhalten.
Eine Ruhenszeit droht insbesondere, wenn der Beendigungszeitpunkt vor dem Ende der regulären Kündigungsfrist liegt und gleichzeitig eine Abfindung gezahlt wird.
Hier verlieren Sie tatsächlich Anspruchstage – bis zu 12 Wochen ganz ohne Arbeitslosengeld, plus Kürzung der Gesamtdauer um mindestens ein Viertel.
Ausführliches zum Zusammenspiel von Abfindung, Ruhenszeit und Sperrzeit finden Sie auf unserer Abfindungsseite.
Achten Sie besonders auf Klauseln wie „auf Wunsch des Arbeitnehmers" oder „im beiderseitigen Einvernehmen ohne Angabe von Gründen" – solche Formulierungen legen der Agentur für Arbeit nahe, dass Sie selbst die Initiative ergriffen haben, was eine Sperrzeit wahrscheinlicher macht.
Bei fortgesetztem Mobbing, sexueller Belästigung oder erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zählt allein die belegte Unzumutbarkeit – unabhängig von einer angedrohten Kündigung.
Dokumentation entscheidendEndet meist mit einem gerichtlichen Vergleich inkl. Abfindung – ohne Sperrzeitrisiko, da ein gerichtlicher Vergleich nicht als eigene Mitwirkung gewertet wird. Achtung: Die Klagefrist beträgt nur 3 Wochen ab Zugang der Kündigung.
Siehe Kündigungsseite| Frist | Dauer |
|---|---|
| Bedenkzeit vor Unterschrift (empfohlen) | Mind. 2–3 Werktage |
| Kündigungsschutzklage (falls Kündigung statt Aufhebungsvertrag) | 3 Wochen ab Zugang |
| Anfechtung wegen Irrtum | Ohne wesentliche Verzögerung (faktisch ca. 2 Wochen) |
| Anfechtung wegen Täuschung/Drohung | 1 Jahr |
| Rücktritt bei ausbleibender Abfindungszahlung | 3 Jahre (ab Jahresende des Vertragsschlusses) |
| Arbeitsuchendmeldung | Spätestens 3 Monate vor Beendigung, sonst binnen 3 Tagen nach Kenntnis |
| Arbeitslosmeldung | Spätestens am 1. Tag der Arbeitslosigkeit |
Ein Widerrufsrecht nach §355 BGB besteht bei einem am Arbeitsplatz geschlossenen Aufhebungsvertrag grundsätzlich nicht – es handelt sich nicht um ein Haustürgeschäft. Ein Widerruf ist nur möglich, wenn er ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurde.
Viele Aufhebungsverträge enthalten eine sogenannte Sprinter- oder Turboklausel: Verlassen Sie das Unternehmen früher als im Vertrag vorgesehen – z.B. weil Sie sofort eine neue Stelle antreten können – erhalten Sie eine erhöhte Abfindung.
Der besondere Kündigungsschutz entfällt mit Unterschrift des Aufhebungsvertrags vollständig – hier ist rechtliche Prüfung vor Unterschrift besonders wichtig.
Auch in der Probezeit ist ein Aufhebungsvertrag möglich und kann sinnvoll sein, um ein unauffälliges Ausscheiden zu ermöglichen.
Kann als „wichtiger Grund" für einen sperrzeitfreien Aufhebungsvertrag gelten, erfordert aber sorgfältige Dokumentation – ärztliche Atteste, Gedächtnisprotokolle, Zeugenaussagen.
Eigene rechtliche Besonderheiten – im Zweifel vorab anwaltlich prüfen lassen.
103 Bewertungen auf Google und Anwalt.de – jede einzelne mit 5 Sternen
In einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit hat Herr Mazur mich super beraten und vor dem Arbeitsgericht vertreten. Er war immer sehr gut vorbereitet, organisiert und strukturiert. Ich würde ihn jederzeit wieder als Anwalt nehmen und kann ihn auch nur weiterempfehlen.
Ich kann Herrn Mazur nur wärmstens empfehlen! In einer für mich sehr belastenden Situation war er eine enorme Unterstützung. Die Beratung war professionell, ehrlich und jederzeit auf Augenhöhe. Ich wurde top vertreten und fühlte mich die ganze Zeit bestens aufgehoben. So wünscht man sich einen Anwalt!
Ich kann Herrn Mazur nur weiterempfehlen. Er hat meinen Fall direkt übernommen und mich von Anfang an sehr gut beraten. Immer erreichbar, zuverlässig und kompetent. Ich habe mich sehr gut aufgehoben gefühlt und bin dankbar, dass der Fall zu meinen Gunsten gelöst werden konnte!
Ich bin absolut zufrieden mit der Arbeit von Herrn Mazur. Vom ersten Beratungsgespräch bis zum erfolgreichen Abschluss meines Falls wurde ich professionell, kompetent und sehr freundlich begleitet.
Sehr guter Anwalt. Hat immer ein offenes Ohr. Per Mail auch am Wochenende oder an Feiertagen erreichbar. Macht keine leeren Versprechen.
Dank seiner Unterstützung fühle ich mich in juristischen Fragen jederzeit bestens beraten und abgesichert. Besonders schätze ich dabei seine freundliche und zugewandte Art sowie seine hervorragende fachliche Kompetenz. Ich kann Herrn Mazur daher uneingeschränkt weiterempfehlen.
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Ich kann Herrn Mazur uneingeschränkt weiterempfehlen. Er hat mich in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit hervorragend vertreten und mir geholfen, meinen bestehenden Arbeitsvertrag erfolgreich durchzusetzen. Die Beratung war von Anfang an äußerst kompetent, verständlich und lösungsorientiert. Ein absolut vertrauenswürdiger und professioneller Anwalt, den ich jederzeit wieder beauftragen würde!
Haben mit Herrn Mazur hervorragende Erfahrungen gemacht. Er hat uns zu jedem Zeitpunkt fachmännisch beraten und alle Aspekte sowie die möglichen Schritte aufgezeigt. Werden uns zukünftig in Rechtsfragen auch wieder an ihn wenden.
Super Rechtsbeistand! Hat sich toll um unseren Fall gekümmert, war immer erreichbar und kennt sich auf seinem Gebiet total super aus, sodass wir uns immer sehr sicher mit ihm als Anwalt fühlen.
Herr Mazur hat es durch seinen präzisen Blick für das Wesentliche geschafft, der Gegenseite die drohenden Konsequenzen aufzuzeigen, wodurch sie eingelenkt haben. Des Weiteren war Hr Mazur jederzeit erreichbar, was heute nicht mehr selbstverständlich ist.
Tim ist ein toller Anwalt und nebenbei ein prima Kerl. Danke für deine Hilfe!
Herr Mazur hat mir mit viel Kompetenz, fachlichem Wissen und Empathie geholfen. Alles verlief reibungslos und zügig. Auf Fragen hat er immer direkt reagiert und geantwortet. Ich würde ihn jederzeit wieder kontaktieren und kann ihn uneingeschränkt weiterempfehlen.
Herr Mazur ist sehr professionell, reagiert schnell auf Nachrichten und telefonisch ist er auch prima erreichbar. Er hat uns gut betreut und wir sind sehr zufrieden und bedanken uns herzlich für die angenehme Zusammenarbeit.
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Kostenlose Ersteinschätzung – persönlich von Rechtsanwalt Tim Mazur.
Kein Assistent, kein Sachbearbeiter.
Nein. Niemand kann Sie zur Unterschrift zwingen. Lehnen Sie ab, kann Sie Ihr Arbeitgeber nur über eine reguläre, rechtmäßige Kündigung loswerden.
Als Richtwert gilt 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr – die tatsächliche Höhe ist jedoch frei verhandelbar und hängt stark vom Einzelfall ab.
Nur unter engen Voraussetzungen – etwa bei Irrtum, arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung (§§119, 123 BGB), oder wenn die vereinbarte Abfindung nicht gezahlt wird.
Nein. Liegt ein wichtiger Grund vor und sind die fünf genannten Voraussetzungen erfüllt, entfällt die Sperrzeit.
Zwingend vorgeschrieben ist das nicht – angesichts der finanziellen Tragweite (Abfindungshöhe, Sperrzeit-Risiko, Steuerlast) empfiehlt sich eine anwaltliche Prüfung jedoch dringend, bevor Sie unterschreiben.
Generische Muster oder Vorlagen aus dem Internet berücksichtigen weder Ihre individuelle Sperrzeit-Situation noch eine angemessene Abfindungshöhe oder Formulierungen zum Beendigungsgrund. Gerade diese Details entscheiden über mehrere tausend Euro und über Wochen Sperrzeit – eine individuelle Prüfung ist deutlich sicherer als eine Vorlage von der Stange.