Rechtsanwalt Tim Mazur – ich verhandle Ihre Abfindung persönlich und vertrete Sie in Rheingau-Taunus & Rhein-Main-Gebiet.
Berechnen Sie eine realistische Abfindungshöhe als Verhandlungsbasis. Das erste Angebot des Arbeitgebers ist fast immer zu niedrig.
Basis: 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr (Faustformel nach §1a KSchG), zzgl. Praxis-Zuschlägen für Alter und Schwerbehinderung. Was tatsächlich erzielbar ist, hängt oft stärker vom Verhandlungsgeschick Ihres Anwalts ab als von der Formel.
Die gesetzliche Formel nach §1a KSchG ist einfach – aber was als „Monatsgehalt" zählt, wird oft unterschätzt. Ein Rechenbeispiel:
Maßgeblich ist nach §10 Abs.3 KSchG nicht nur das Grundgehalt, sondern der gesamte Monatsverdienst: anteiliges Weihnachts- und Urlaubsgeld, regelmäßige Provisionen sowie der geldwerte Vorteil eines Dienstwagens zählen mit. Reine Spesen- oder Reisekostenerstattungen dagegen nicht.
Beschäftigungszeiten von mehr als sechs Monaten werden auf ein volles Jahr aufgerundet. Aus 4 Jahren und 7 Monaten Betriebszugehörigkeit werden für die Berechnung 5 volle Jahre.
Grundgehalt 4.200 € + anteiliges Weihnachtsgeld (1/12) 350 € + geldwerter Vorteil Dienstwagen 280 € = 4.830 € Monatsverdienst. Bei 4 Jahren und 8 Monaten Betriebszugehörigkeit (aufgerundet auf 5 Jahre) ergibt sich: 4.830 € ÷ 2 × 5 = 12.075 € Abfindung nach der Basisformel.
§1a KSchG setzt keine Grenzen: Arbeitgeber können im Kündigungsschreiben ausdrücklich eine höhere oder niedrigere Abfindung anbieten als die gesetzliche Formel ergibt. Verweist das Schreiben auf §1a KSchG, ohne die Abfindungshöhe klar zu regeln, kann laut Bundesarbeitsgericht dennoch die gesetzliche Formel gelten (BAG, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 807/06).
Einen allgemeinen gesetzlichen Abfindungsanspruch gibt es in Deutschland nicht. In der Praxis führen aber vier verschiedene Wege zu einer Abfindung – mit unterschiedlichen Voraussetzungen.
Kündigt der Arbeitgeber betriebsbedingt und weist im Kündigungsschreiben ausdrücklich auf §1a KSchG hin, entsteht mit Ablauf der Kündigungsfrist ein Abfindungsanspruch von 0,5 Monatsgehältern pro Jahr – vorausgesetzt, Sie lassen die Drei-Wochen-Klagefrist verstreichen. Erheben Sie Klage, entfällt der Anspruch, auch wenn Sie die Klage später zurücknehmen.
Häufigster WegDie meisten Kündigungsschutzklagen enden nicht mit einer Rückkehr an den Arbeitsplatz, sondern mit einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht. Die Höhe ist reine Verhandlungssache – abhängig davon, wie angreifbar die Kündigung ist und wie hoch das Prozessrisiko für den Arbeitgeber ausfällt.
Meist höchste SummeBei größeren Kündigungswellen verhandeln Arbeitgeber und Betriebsrat oft einen Sozialplan mit pauschalen Abfindungsregelungen für alle betroffenen Arbeitnehmer. Dieser Anspruch besteht unabhängig von einem individuellen §1a-Anspruch – im Zweifel müssen Arbeitgeber sogar beides zahlen.
KollektivregelungFührt der Arbeitgeber eine Betriebsänderung durch, ohne den Betriebsrat wie vorgeschrieben zu beteiligen, können betroffene Arbeitnehmer einen Nachteilsausgleich verlangen – eine Art Sanktions-Abfindung für den Verfahrensfehler.
Seltener SonderfallEine Abfindung ist grundsätzlich voll steuerpflichtig – aber mit einem wichtigen Ausgleich, und einer verbreiteten Fehlannahme, die Sie kennen sollten.
Die Fünftelregelung (§34 EStG): Sie verteilt die Abfindung steuerlich rechnerisch auf fünf Jahre, um die Progression abzumildern. Voraussetzung ist eine „Zusammenballung von Einkünften" – die Abfindung muss in einem Kalenderjahr zufließen und zu insgesamt höheren Einkünften führen, als bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses angefallen wären. Seit 2025 wenden Arbeitgeber die Regelung nicht mehr automatisch beim Lohnsteuerabzug an; sie wird über die Einkommensteuererklärung geltend gemacht.
Wichtig zu wissen: Findet sich nahtlos ein neuer, ähnlich gut bezahlter Job im selben Jahr, kann die Ersparnis durch die Fünftelregelung gegen Null gehen, da das Gesamteinkommen bereits ohne die Abfindung hoch ist. Ob sich die Regelung lohnt, hängt vom Einzelfall ab.
Zwei völlig unterschiedliche Risiken werden hier häufig verwechselt. Beide betreffen den Bezug von Arbeitslosengeld I – aber mit unterschiedlichen Auslösern und Folgen.
Greift, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist endet und Sie dafür eine Abfindung erhalten. Der Arbeitslosengeld-Anspruch verschiebt sich nach hinten – die Gesamtdauer verkürzt sich dadurch nicht.
Die Ruhenszeit ist gesetzlich auf maximal 12 Monate gedeckelt. Berechnet wird sie über einen Anteil von bis zu 60 % der Abfindung, der sich mit zunehmendem Alter und längerer Betriebszugehörigkeit auf bis zu 25 % reduziert.
Wird die Kündigungsfrist eingehalten, entsteht in der Regel keine Ruhenszeit.
Greift typischerweise beim Aufhebungsvertrag, weil Sie aktiv an der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses mitwirken. Dauer: bis zu 12 Wochen – mit spürbarer Kürzung der gesamten Anspruchsdauer, nicht nur einer Verschiebung.
Die bloße Hinnahme einer Arbeitgeberkündigung – auch mit Abfindung nach §1a KSchG – löst dagegen keine Sperrzeit aus, da Sie nicht verpflichtet sind, sich gegen eine Kündigung zur Wehr zu setzen.
Beim Aufhebungsvertrag gibt es eine wichtige Ausnahme – siehe unten.
Die Bundesagentur für Arbeit erkennt einen „wichtigen Grund" ohne weitere Prüfung an, wenn drei Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sind:
Eine betriebsbedingte (oder personenbedingte) Arbeitgeberkündigung stand unmittelbar bevor.
Der Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis nicht früher als die ordentliche Kündigungsfrist es täte.
Die vereinbarte Abfindung übersteigt die Regelabfindung nach §1a KSchG nicht.
Die Formel liefert nur einen Richtwert. Was Sie tatsächlich erzielen, hängt von Faktoren ab, die sich gezielt für Sie nutzen lassen:
Je unsicherer der Ausgang einer Kündigungsschutzklage für den Arbeitgeber, desto eher zahlt er, um das Risiko und die Kosten eines langen Verfahrens zu vermeiden.
Fehlende Schriftform, unterbliebene Betriebsratsanhörung oder eine fehlerhafte Sozialauswahl machen eine Kündigung angreifbar – und erhöhen den Verhandlungsspielraum erheblich.
Arbeitgeber, die schnell Rechtssicherheit wollen oder öffentliche Diskussionen im Betrieb vermeiden möchten, sind eher bereit, eine höhere Abfindung anzubieten.
Das erste Angebot des Arbeitgebers ist fast immer als Verhandlungsbasis kalkuliert, nicht als letztes Wort. Ich prüfe, wie angreifbar Ihre Kündigung ist, und verhandle auf dieser Grundlage für Sie.
103 Bewertungen auf Google und Anwalt.de – jede einzelne mit 5 Sternen
In einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit hat Herr Mazur mich super beraten und vor dem Arbeitsgericht vertreten. Er war immer sehr gut vorbereitet, organisiert und strukturiert. Ich würde ihn jederzeit wieder als Anwalt nehmen und kann ihn auch nur weiterempfehlen.
Ich kann Herrn Mazur nur wärmstens empfehlen! In einer für mich sehr belastenden Situation war er eine enorme Unterstützung. Die Beratung war professionell, ehrlich und jederzeit auf Augenhöhe. Ich wurde top vertreten und fühlte mich die ganze Zeit bestens aufgehoben. So wünscht man sich einen Anwalt!
Ich kann Herrn Mazur nur weiterempfehlen. Er hat meinen Fall direkt übernommen und mich von Anfang an sehr gut beraten. Immer erreichbar, zuverlässig und kompetent. Ich habe mich sehr gut aufgehoben gefühlt und bin dankbar, dass der Fall zu meinen Gunsten gelöst werden konnte!
Ich bin absolut zufrieden mit der Arbeit von Herrn Mazur. Vom ersten Beratungsgespräch bis zum erfolgreichen Abschluss meines Falls wurde ich professionell, kompetent und sehr freundlich begleitet.
Sehr guter Anwalt. Hat immer ein offenes Ohr. Per Mail auch am Wochenende oder an Feiertagen erreichbar. Macht keine leeren Versprechen.
Dank seiner Unterstützung fühle ich mich in juristischen Fragen jederzeit bestens beraten und abgesichert. Besonders schätze ich dabei seine freundliche und zugewandte Art sowie seine hervorragende fachliche Kompetenz. Ich kann Herrn Mazur daher uneingeschränkt weiterempfehlen.
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Ich kann Herrn Mazur uneingeschränkt weiterempfehlen. Er hat mich in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit hervorragend vertreten und mir geholfen, meinen bestehenden Arbeitsvertrag erfolgreich durchzusetzen. Die Beratung war von Anfang an äußerst kompetent, verständlich und lösungsorientiert. Ein absolut vertrauenswürdiger und professioneller Anwalt, den ich jederzeit wieder beauftragen würde!
Haben mit Herrn Mazur hervorragende Erfahrungen gemacht. Er hat uns zu jedem Zeitpunkt fachmännisch beraten und alle Aspekte sowie die möglichen Schritte aufgezeigt. Werden uns zukünftig in Rechtsfragen auch wieder an ihn wenden.
Super Rechtsbeistand! Hat sich toll um unseren Fall gekümmert, war immer erreichbar und kennt sich auf seinem Gebiet total super aus, sodass wir uns immer sehr sicher mit ihm als Anwalt fühlen.
Herr Mazur hat es durch seinen präzisen Blick für das Wesentliche geschafft, der Gegenseite die drohenden Konsequenzen aufzuzeigen, wodurch sie eingelenkt haben. Des Weiteren war Hr Mazur jederzeit erreichbar, was heute nicht mehr selbstverständlich ist.
Tim ist ein toller Anwalt und nebenbei ein prima Kerl. Danke für deine Hilfe!
Herr Mazur hat mir mit viel Kompetenz, fachlichem Wissen und Empathie geholfen. Alles verlief reibungslos und zügig. Auf Fragen hat er immer direkt reagiert und geantwortet. Ich würde ihn jederzeit wieder kontaktieren und kann ihn uneingeschränkt weiterempfehlen.
Herr Mazur ist sehr professionell, reagiert schnell auf Nachrichten und telefonisch ist er auch prima erreichbar. Er hat uns gut betreut und wir sind sehr zufrieden und bedanken uns herzlich für die angenehme Zusammenarbeit.
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Kostenlose Ersteinschätzung – persönlich von Rechtsanwalt Tim Mazur.
Kein Assistent, kein Sachbearbeiter.
Die gängige Faustformel orientiert sich an §1a KSchG: ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Maßgeblich ist dabei der gesamte Monatsverdienst nach §10 Abs.3 KSchG – also auch anteilige Boni, Provisionen und geldwerte Vorteile wie ein Dienstwagen. Beschäftigungszeiten von mehr als sechs Monaten werden auf ein volles Jahr aufgerundet.
Ja, eine Abfindung ist in voller Höhe einkommensteuerpflichtig – einen Steuerfreibetrag gibt es seit 2006 nicht mehr. Die Fünftelregelung nach §34 EStG kann die Steuerlast aber spürbar senken, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Sie verteilt die Abfindung steuerlich rechnerisch auf fünf Jahre, um die Steuerprogression abzumildern. Voraussetzung ist eine Zusammenballung von Einkünften in einem Kalenderjahr. Seit 2025 wird sie nicht mehr automatisch vom Arbeitgeber angewendet, sondern über die Einkommensteuererklärung geltend gemacht.
Nein – eine echte Entlassungsentschädigung ist grundsätzlich frei von Beiträgen zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, da sie kein Arbeitsentgelt im Sinne des §14 SGB IV ist. Das gilt nur, solange die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wurde.
Direkt angerechnet wird sie nicht. Endet das Arbeitsverhältnis aber ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für einen bestimmten Zeitraum nach §158 SGB III – maximal jedoch ein Jahr. Wird die Kündigungsfrist eingehalten, entsteht in der Regel kein Ruhenszeitraum.
Grundsätzlich ja – bis zu zwölf Wochen nach §159 SGB III. Die Bundesagentur für Arbeit verzichtet aber auf die Sperrzeit, wenn eine betriebsbedingte Kündigung konkret drohte, die Kündigungsfrist eingehalten wird und die Abfindung maximal 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr beträgt.
Als Richtwert gilt ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Die tatsächlich verhandelte Höhe hängt aber stark vom Einzelfall ab: von der Angreifbarkeit der Kündigung, dem Prozessrisiko des Arbeitgebers, der Betriebsgröße und dem Verhandlungsgeschick Ihres Anwalts.
In der Regel nicht ohne Prüfung. Das erste Angebot ist fast immer zu niedrig angesetzt – es dient als Verhandlungsbasis, nicht als letztes Wort. Lassen Sie prüfen, wie angreifbar Ihre Kündigung ist, bevor Sie unterschreiben.