Ein Telefonanruf, ein Vertrag über 4.735,46 €, ein abgelehnter Widerruf – und am Ende ein Gericht, das dem Anbieter ins Gesicht sagt, sein Programm rieche nach „heißer Luft". Das ist die Geschichte hinter dem Urteil vom 10. August 2026.
Amtsgericht Senftenberg erklärt „Insight Freedom Club"-Coaching-Vertrag (4.735 €, Digistore24) für nichtig. Vollständige Rückzahlung, keine weiteren Zahlungen.
Rechtsanwalt Tim Mazur – ich habe diesen Fall persönlich vor Gericht vertreten.
Die Mandantin arbeitete zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses als Betreuungskraft in einem Pflegeheim. Am 30. Juli 2025 bestellte sie bei der Digistore24 GmbH ein „Online-Coachingprogramm" zum Gesamtpreis von 4.735,46 € – nach eigenen Angaben unmittelbar nach einem Telefonat mit einer Mitarbeiterin des Anbieters, bei dem laut ihrer Schilderung erheblicher zeitlicher Druck aufgebaut wurde.
Beworben wurde das Programm „Insight Freedom Club" als 12-monatiger Zugang zu einer digitalen E-Learning-Plattform, ergänzt um sechs Live-Workshops vor Ort in Brandenburg an der Havel. Das Versprechen: finanzielle und unternehmerische Unabhängigkeit durch den Aufbau eines eigenen Online-Geschäfts. Der Mandantin wurde zudem eine persönliche Einführung, individuelle Betreuung und eine „Geld-Zurück-Garantie" in Aussicht gestellt.
Bezahlt wurde über eine mit dem Vertrag verbundene PayPal-Ratenzahlung. Die Mandantin leistete zehn Raten à 197,31 € – insgesamt 1.973,10 € – bevor sie die Reißleine zog.
Bereits am 13. August 2025, nur zwei Wochen nach Vertragsschluss, erklärte sie schriftlich den Widerruf. Die Antwort kam postwendend: Digistore24 lehnte den Widerruf am 14. August 2025 ab. Ein Widerruf komme, so die Beklagte, „nicht in Betracht".
Nach dem Inhalt der Leistungsbeschreibung liegt hingegen sogar der Verdacht nahe, dass es sich schlicht um „heiße Luft" handelt.
– Amtsgericht Senftenberg, Az. 21 C 41/26, EntscheidungsgründeMit dieser Zurückweisung stand die Mandantin vor der klassischen Sackgasse: bereits knapp 2.000 € gezahlt, keine Aussicht auf freiwillige Rückerstattung, und ein Anbieter, der sich schriftlich weigerte, überhaupt zu verhandeln. Genau in diesem Moment übernahm ich den Fall.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 19. Januar 2026 machte ich gegenüber Digistore24 die Unwirksamkeit des Vertrags nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz geltend – hilfsweise erneut den Widerruf. Da keine außergerichtliche Einigung zustande kam, blieb nur der Weg vor Gericht.
Das Amtsgericht Senftenberg prüfte alle drei gesetzlichen Voraussetzungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes (§ 1 Abs. 1 FernUSG) – und bejahte sie alle drei.
Bereits die eigene Bezeichnung als „E-Learning-Plattform" belegte laut Gericht die entgeltliche Wissensvermittlung – unabhängig davon, wie werthaltig die Inhalte tatsächlich waren.
Die Vermittlung erfolgte in erster Linie über Lehrvideos, nicht per Direktunterricht. Damit waren Anbieter und Teilnehmerin überwiegend räumlich getrennt.
Die „Live-Workshops" reichten aus: Wo auf bereits Erlerntem aufgebaut wird, gehören dazu zwangsläufig auch Rückfragen zum Verständnis – das genügt dem Gericht zufolge bereits.
Da die Digistore24 GmbH über keine ZFU-Zulassung nach § 12 Abs. 1 FernUSG verfügte, war der Vertrag damit gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG von Anfang an nichtig – mit der Folge, dass die Mandantin die gezahlten Raten über § 812 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung) zurückfordern konnte. Einen Gegenanspruch auf Wertersatz lehnte das Gericht ab, da Digistore24 nicht darlegen konnte, dass die erbrachte Leistung überhaupt einen Marktwert hatte. → Vollständiger Überblick: FernUSG und alle BGH-Urteile 2025/2026
Im Urteil selbst tritt ausschließlich die Digistore24 GmbH als Beklagte auf – sie war als Vertragspartnerin der Endkundin rechtlich verantwortlich, unabhängig davon, wer das Programm inhaltlich konzipiert hat. Nach öffentlich zugänglichen Quellen, unter anderem der eigenen Website des Programms, steht hinter der Marke „Insight Freedom Club" der Coach Marko Slusarek mit seinem Unternehmen „Master Life Empire GmbH".
Andere Kanzleien und Verbraucherschutzorganisationen berichten zusätzlich von verwandten Angeboten desselben Anbieters, etwa dem „Smart Profit System", sowie von Fällen, in denen das Programm auch über die Plattform CopeCart zu Preisen um 3.900 € vertrieben wurde. Diese Berichte stammen von Dritten – wir geben sie hier lediglich zur Einordnung wieder, ohne sie im Rahmen dieses Falls selbst geprüft zu haben.
Für Sie als Betroffene ändert das nichts an der rechtlichen Bewertung: Entscheidend ist, wer auf Ihrer Rechnung als Verkäufer steht – meist eine Plattform wie Digistore24 oder CopeCart, die als eigentliche Vertragspartnerin haftet.
Quellen: eigene Recherche auf Basis öffentlich zugänglicher Informationen (u. a. insight-freedom.club, Verbraucherdienst e.V., anwaltliche Fachartikel Dritter). Stand: August 2026.
Nicht nur bei „Insight Freedom Club": Dieses Muster – hoher Preis, starker Verkaufsdruck, E-Learning-Plattform ohne ZFU-Zulassung – findet sich bei vielen Online-Coaching-Programmen.
Digistore24 tritt bei vielen Programmen selbst als Vertragspartner auf – ein deutsches Unternehmen, direkt greifbar.
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Ich kann Herrn Mazur nur weiterempfehlen. Er hat mir in einem komplizierteren Fall mit dem Widerruf einer Online-Ausbildung weitergeholfen. Herr Mazur war stets super erreichbar, meldete sich immer schnell zurück und setzte sich sehr dafür ein, dass ich das erhalte, was mir zusteht.
Ich bin so dankbar für die Unterstützung durch Herrn Mazur im Rahmen eines Widerrufs. Er war von der ersten Minute an erreichbar, stand jederzeit an meiner Seite und hat mich durch den Prozess sehr kompetent begleitet. Seine transparente Arbeitsweise und fachliche Kompetenz haben mir viel Sicherheit gegeben.
Ich kann Herrn Mazur uneingeschränkt empfehlen. In einer für mich zunächst sehr belastenden Situation im Zusammenhang mit einem rechtlich unwirksamen Coaching-Vertrag hat er mich äußerst professionell und engagiert vertreten.
Herr Mazur hat mich im Bereich ZFU / Vertragsrecht vertreten. Ich war mit dem Mandat sehr zufrieden. Es wurden wirklich alle Möglichkeiten diskutiert und am Ende kam für mich ein sehr guter außergerichtlicher Vergleich raus.
Herr Mazur hat mich zum Thema Online-Vertrag per Mail beraten. Die Beratung und die Tipps waren hervorragend, schnell und sehr freundlich. Bemerkenswert ist auch, dass er für die Kurzberatung nichts berechnet hat. Alles in allem sehr empfehlenswert.
Herr Mazur meldete sich auf meine Online-Anfrage noch am selben Tag per E-Mail zurück. Sogar an einem Sonntag 👍 Im Telefonat empfand ich ihn als kompetent, unkompliziert und zugewandt. Gott sei Dank hat er es geschafft, aus der Sache auszukommen. Es ging um mehrere tausend Euro.
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Meine Erfahrung mit Herrn Mazur ist nur positiv. Er zeigte sich mir als ein Anwalt mit Herz und Verstand. Dabei bewies er Schnelligkeit und Engagement. Eine richterliche Entscheidung war am Ende nicht mehr notwendig – eine Anfrage an ihn lohnt sich!
Herr Mazur hat mir jetzt schon mehrfach in mehreren Dingen geholfen. Er war immer super erreichbar, sehr kompetent und immer hilfsbereit. Alles in einem ein super Anwalt.
Herr Mazur ist äußerst kompetent und erklärt alles verständlich. Jede meiner Fragen wurde sinnvoll beantwortet, und er hat genau die passende Lösung für mein Anliegen gefunden. Absolut empfehlenswert!
Herr Mazur hat mich in einem Coaching-Fall im Bereich ZFU vertreten, wo Großkanzleien abgelehnt haben. Es wurden wirklich alle Möglichkeiten diskutiert und am Ende kam für mich ein sehr guter außergerichtlicher Vergleich raus. Ich habe mich jederzeit gut informiert und vertreten gefühlt.
Es handelte sich um einen Coaching-Vertrag, der nichtig war. Allerdings gab es einige spezielle Themen, wodurch andere Anwälte den Fall nicht annehmen wollten. Herr Mazur hat sich dem Thema angenommen und war dabei immer sehr gut zu erreichen. Ich bin sehr dankbar für seine unkomplizierte Unterstützung.
Herr Mazur ist ein freundlicher, kompetenter Anwalt, der meinen Fall nicht nur fachlich sondern auch menschlich exzellent begleitet hat. Ich kann ihn uneingeschränkt empfehlen!
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Nicht automatisch. Deutsche Gerichte entscheiden im Einzelfall, und Ihr Vertrag kann im Detail abweichen. Das Urteil zeigt aber, dass die Argumentation grundsätzlich erfolgreich ist.
Ich prüfe Ihren konkreten Vertrag kostenlos und sage Ihnen ehrlich, wie Ihre Erfolgsaussichten stehen.
Digistore24 trat im Checkout als Vertragspartner der Endkundin auf. Rechtlich war damit Digistore24 – nicht der dahinterstehende Coach – die richtige Anspruchsgegnerin.
Nein. Genau das ist in diesem Fall passiert – die Ablehnung des Widerrufs war nicht das Ende, sondern erst der Anfang. Über die Nichtigkeit nach dem FernUSG lässt sich ein Vertrag oft auch dann noch angreifen, wenn ein Widerruf bereits gescheitert ist.
Die erste Einschätzung Ihres Falls ist für Sie kostenlos und unverbindlich. Füllen Sie den Kurzfragebogen aus, ich melde mich persönlich bei Ihnen.